340 V. Reichsfinanzen. 9. G. betr. Ausgabe von Reichskassenscheinen 30. April 74.
50 Mark ausfertigen zu lassen und unter die Bundesstaaten nach dem Maß—
stabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten Be-
völkerung zu vertheilen.
Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen Ab—
schnitte beschließt der Bundesrath.
8. 2. Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene
Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich
aufzurufen und thunlichst schnell einzuziehen.
Zur Annahme von Staatspapiergeld sind vom 1. Januar 1876 an
nur die Kassen desjenigen Staats verpflichtet, welcher das Papiergeld aus-
gegeben hat.
(F. 3 u. Ms).
8. 5. Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs
und sämmtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerthe in Zahlung ange—
nommen und von der Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit
auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst.
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.
8. 6. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der Preußischen
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschulden-
Verwaltung" übertragen .
Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar
gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das
vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine gehört und mehr als
die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein
Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
§. 7. Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Be-
schreibung derselben öffentlich bekannt zu machen.
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassen-
scheine übt die Reichsschulden-Kommission).
§. S. Von den Bundesstaaten darf auch ferner ) nur auf Grund
eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet
werden.
Quellen: Verh. d. Reichst. 74 Drucks. übersteigendes Papiergeld vorsahen, sind
Nr. 70 (Entw. u. Begr.); St B. S. 557, nach Abwickelung dieser Entschädigung
651 u. 923, 1026. erledigt.
2) Der Betrag entspricht dem des 4) Röchuld O. (Nr. 6) §9.
Feich kriegeschades (Nr. 4). 5) Das. § 12.
) 5§ 3 u. 4, die eine Entschädigung 6) Der Grundsatz war bereits durch
der Staaten für ihr den überwiesenen G. 16. Juni 70 (RGB. 507) aufgestellt.
Betrag an Reichskassenscheinen (s 1)