344 VI. Els.-Lothringen. 3. G. betr. Einführung der Verfassung 25. Juni 73.
§. 2. Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete
tritt das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.
§. 3. Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetz-
lichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen
Reichstage gewählts).
§. 4. Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des
inländischen Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vor-
behalten.
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier
und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38 Absatz 3
erwähnten Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil.
§. 5. Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für
Rechnung von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages vom
8. Juli 1867 (Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß-
Lothringen bestehenden Bestimmungen über das Octroi bis auf Weiteres
keine Anwendung.
§. 6. Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai
18694) tritt in der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871 ent-
sprechenden Fassung (Anlage lI.) in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1874
in Kraft.
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise
erfolgt bis zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluß
des Bundesrathes5).
§. 7. Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen
des Norddeutschen Bundes, welche durch §. 2 des Gesetzes vom 16. April
1871 zu Reichsgesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen
Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das
Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetzen, welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden.
§. 85). Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu anderweiter
kann mit Zustimmung des
Bundesraths angeordnet wer-
den, daß eine durch Reichs-
gesetz erfolgte Abänderungreichs=
gesetzlicher Vorschriften, welche
2) §.6.
4) Nr. III 1 d. W.
5) Nr. III 1 Anm. 9.
6) Dieses sog. Nothverordnungs-
recht ist der preußischen Verf. (Art. 63)
nachgebildet, aber eingeschränkter, da in
Preußen Gesetzesänderungen u. Anleihen
nicht ausgeschlossen sind. — Ein weiteres
Recht zum Erlassen endgültiger Verord-
nungen schaffte das G. 7. Juli 87
(R. 377):
Durch Kaiserliche Verordnung
in Elsaß-Lothringen als Landes-
recht gelten, für Elsaß-Lothrin-
gen landesrechtliche Anwendung
finden soll.
In der Verordnung ist zugleich
der Zeitpunkt festzusetzen, von
dem ab die Abänderung in Wirk-
samkeit treten soll.