Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

344 VI. Els.-Lothringen. 3. G. betr. Einführung der Verfassung 25. Juni 73. 
§. 2. Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete 
tritt das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu. 
§. 3. Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetz- 
lichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen 
Reichstage gewählts). 
§. 4. Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des 
inländischen Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vor- 
behalten. 
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier 
und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38 Absatz 3 
erwähnten Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil. 
§. 5. Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für 
Rechnung von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 
8. Juli 1867 (Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß- 
Lothringen bestehenden Bestimmungen über das Octroi bis auf Weiteres 
keine Anwendung. 
§. 6. Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 
18694) tritt in der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871 ent- 
sprechenden Fassung (Anlage lI.) in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1874 
in Kraft. 
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise 
erfolgt bis zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluß 
des Bundesrathes5). 
§. 7. Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen 
des Norddeutschen Bundes, welche durch §. 2 des Gesetzes vom 16. April 
1871 zu Reichsgesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen 
Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen 
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das 
Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen. 
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetzen, welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden. 
§. 85). Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu anderweiter 
kann mit Zustimmung des 
Bundesraths angeordnet wer- 
den, daß eine durch Reichs- 
gesetz erfolgte Abänderungreichs= 
gesetzlicher Vorschriften, welche 
2) §.6. 
4) Nr. III 1 d. W. 
5) Nr. III 1 Anm. 9. 
6) Dieses sog. Nothverordnungs- 
recht ist der preußischen Verf. (Art. 63) 
nachgebildet, aber eingeschränkter, da in 
Preußen Gesetzesänderungen u. Anleihen 
nicht ausgeschlossen sind. — Ein weiteres 
Recht zum Erlassen endgültiger Verord- 
nungen schaffte das G. 7. Juli 87 
(R. 377): 
Durch Kaiserliche Verordnung 
  
in Elsaß-Lothringen als Landes- 
recht gelten, für Elsaß-Lothrin- 
gen landesrechtliche Anwendung 
finden soll. 
In der Verordnung ist zugleich 
der Zeitpunkt festzusetzen, von 
dem ab die Abänderung in Wirk- 
samkeit treten soll.
	        
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