VI. Els.-Lothringen. 3. Anl. A G. üb. den Kriegszustand 30. Mai 99. 345
gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes,
während der Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher
Kraft erlassen. Dieselben dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder
den in Elsaß-Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, und sich nicht
auf solche Angelegenheiten beziehen, in welchen nach §. 3 Absatz 2 des die
Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reiche betreffenden
Gesetzes vom 9. Juni 18717) die Zustimmung des Reichstages erforderlich ist.
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind dem
Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen.
Sie treten außer Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird.
Anlage A zum Gesetz betr. die Einführung der Verfassung
vom 25. Juni 1873 (Zu Anm. 1).
Gesetz über die Norbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen.
Nom 30. Mai 1892. (RG. 667.)
Bis zum Erlaß eines für das gesammte Reichsgebiet geltenden Ge-
setzes über den Kriegszustand gelten für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem
Tage ihrer Verkündung in Kraft tretende Bestimmungen:
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar drohenden
feindlichen Angriffs kann jeder mindestens in der Dienststellung eines Stabs-
offiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber zum Zweck der Vertheidigung
in dem ihm unterstellten Orte oder Landestheile vorläufig, bis zu der un-
verzüglich einzuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung des
Kriegszustandes, die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen.
Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung
des obersten Militärbefehlshabers gegenüber der Civilverwaltungsbehörde
des betreffenden Ortes oder Landestheiles. Diese Erklärung ist in orts-
üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Civilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen
und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre An-
ordnungen und Aufträge sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich
verantwortlich.
Ueber die getroffenen Verfügungen muß dem Bundesrath und Reichs-
tag sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten Rechenschaft
gegeben werden.
7) Nr. 2 d. W.