Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 23 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, 
deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen= 
Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest- 
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist 12). 
Art. 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind 
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den 
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die 
Reichskasse (Abschnitt XII.). 
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Tele- 
graphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht 
und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver- 
waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der QOualifikation der 
Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen 112), sowie die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltun-= 
gen zu 13). 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind ver- 
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. 
ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Diese Verpflichtung 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- 
graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. 
  
— Mit dem Auslande ist das Reich 
durch Verträge verbunden Weltpost- 
Vtr. 15. Juni 97 (RGB. 98 S. 1079), 
Post Vtr. mit Oesterreich-Ungarn 7. Mai 
72 (RaB. 73 S. 1). Die Postverwal- 
tung bewirkt die Auszahlung der Unfall- 
versicherungsentschädigungen Gesetze 00 
(RGB. 585) § 97, (RGB. 641) F 104, 
(RB. 698) § 37, (RG#. 716) § 101, 
(RGB. 536) 8 18 u. der Alters= u. In- 
validenrenten G. 99 (RGB. 463) 8 123 
u. soll die Ausgleichung kleinerer Zah— 
lungen durch Scheck übernehmen G. 
30. März 00 (RGB. 139) 86. Die 
Verwaltung wird ausschließlich vom 
Reiche ausgeübt. Oberste Behörde ist 
das Reichspostamt, dem die von Preußen 
abgetretene Reichsdruckerei (G. 16. Mai 
79 RGB. 139) unterstellt ist. 
111) Die Bestimmungen des HGB. 
über das Frachtgeschäft finden keine An- 
wendung; die Postverwaltungen gelten 
nicht als Kaufleute das. § 452. 
112) Post O. 20. März 00 (C. 53), 
  
Telegraphen O. 9. Juni 97 (CB. 163). 
— Wegen der Gegenstände, die durch 
Verordnung geregelt werden sollen, wird 
auf die Verwaltungsgrundsätze im nord- 
deutschen Bunde und in diesen auf die 
in Preußen maßgebenden verwiesen. 
Das Verordnungsrecht steht nach der 
RVerf. Art. 50 Abs. 2 dem Kaiser, nach 
dem Post G. (vor. Anm.) § 50 Abfs. 1 
dem Reichskanzler zu, der in gewissen 
Fällen die Zustimmung des Bundes- 
raths einzuholen hat § 50 Abs. 4; die 
Verordnungen gelten als Bestandtheile 
des zwischen dem Absender (Reisenden) 
u. der Postverwaltung eingegangenen 
Vertrages § 50 Abf. 2. 
113) Bei Post= u. Telegraphenverträgen 
mit außerdeutschen Staaten sind Ver- 
treter der angrenzenden Bundesstaaten 
zuzuziehen; diese können auch lediglich 
den Grenzverkehr betreffende Verträge 
selbstständig abschließen Schlußprot. 
(Anm. 3) Nr. XI.
	        
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