I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 23
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen=
Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Fest-
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist 12).
Art. 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die
Reichskasse (Abschnitt XII.).
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Tele-
graphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht
und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver-
waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der QOualifikation der
Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen 112), sowie die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltun-=
gen zu 13).
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind ver-
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten.
ist in den Diensteid aufzunehmen.
Diese Verpflichtung
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B.
— Mit dem Auslande ist das Reich
durch Verträge verbunden Weltpost-
Vtr. 15. Juni 97 (RGB. 98 S. 1079),
Post Vtr. mit Oesterreich-Ungarn 7. Mai
72 (RaB. 73 S. 1). Die Postverwal-
tung bewirkt die Auszahlung der Unfall-
versicherungsentschädigungen Gesetze 00
(RGB. 585) § 97, (RGB. 641) F 104,
(RB. 698) § 37, (RG#. 716) § 101,
(RGB. 536) 8 18 u. der Alters= u. In-
validenrenten G. 99 (RGB. 463) 8 123
u. soll die Ausgleichung kleinerer Zah—
lungen durch Scheck übernehmen G.
30. März 00 (RGB. 139) 86. Die
Verwaltung wird ausschließlich vom
Reiche ausgeübt. Oberste Behörde ist
das Reichspostamt, dem die von Preußen
abgetretene Reichsdruckerei (G. 16. Mai
79 RGB. 139) unterstellt ist.
111) Die Bestimmungen des HGB.
über das Frachtgeschäft finden keine An-
wendung; die Postverwaltungen gelten
nicht als Kaufleute das. § 452.
112) Post O. 20. März 00 (C. 53),
Telegraphen O. 9. Juni 97 (CB. 163).
— Wegen der Gegenstände, die durch
Verordnung geregelt werden sollen, wird
auf die Verwaltungsgrundsätze im nord-
deutschen Bunde und in diesen auf die
in Preußen maßgebenden verwiesen.
Das Verordnungsrecht steht nach der
RVerf. Art. 50 Abs. 2 dem Kaiser, nach
dem Post G. (vor. Anm.) § 50 Abfs. 1
dem Reichskanzler zu, der in gewissen
Fällen die Zustimmung des Bundes-
raths einzuholen hat § 50 Abs. 4; die
Verordnungen gelten als Bestandtheile
des zwischen dem Absender (Reisenden)
u. der Postverwaltung eingegangenen
Vertrages § 50 Abf. 2.
113) Bei Post= u. Telegraphenverträgen
mit außerdeutschen Staaten sind Ver-
treter der angrenzenden Bundesstaaten
zuzuziehen; diese können auch lediglich
den Grenzverkehr betreffende Verträge
selbstständig abschließen Schlußprot.
(Anm. 3) Nr. XI.