VI. Els.-Lothringen. 4. G. betr. die Landesgesetzgebung 2. Mai 77. 347
Landesausschuß die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag er-
folgen.
§. 4. Bis zur anderweitigen Regelung durch Reichsgesetz bleiben im
übrigen die Bestimmungen der Kaiserlichen Erlasse vom 29. Oktober 1874
und 13. Februar 1877 in Geltungs).
Anlage A.
Um den WMünschen entgegenzukommen, welche von Vertretern der
Interessen des Reichslandes auf den Bezirkstagen kundgegeben worden sind,
und von der Absicht geleitet, die Verwaltung bei der Vorbereitung der
Landesgesetze durch die Erfahrung und Sachkunde von Männern berathen
zu sehen, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger ausgezeichnet sind,
ermächtige Ich Sie, Ihrem Vorschlage entsprechend, in Zukunft Entwürke
von Gesetzen für Elsass-Lothringen über solche Angelegenheiten, welche
der Reichsgesetzgebung durch die Verfassung nicht vorbebalten sind,
einschliesslich des Landeshaushalts-Etats, einem aus Mitgliedern der
Bezirkstage zu bildenden Landesausschuss zur gutachtlichen Berathung
vorzulegen, ehe sie den nach S§. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1871 und
nach §s. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 zuständigen Faktoren der
Gesetzgebung zur Beschlussfassung zugehen. Auch will leh Sie er-
mächtigen 3), über Verwaltungsmaßregeln allgemeiner Bedeutung, welche
nach der bestehenden Gesetzgebung nicht der Berathung oder Beschlußfassung
der Bezirkstage unterliegen, die gutachtliche Aeußerung des Landesaus-
schussess) zu vernehmen.
Der Landesausschuß wird aus Mitgliedern der Bezirkstage derart ge-
bildet, daß die Bezirkstage eingeladen werden, im Oberelsaß 10, in
Lothringen 11 und im Unterelsaß 13) ihrer Mitglieder dazu zu
wählen, sowie drei Stellvertreter, welche für den Fall der Verhinderung
der Mitglieder in der durch die Wahl bestimmten Folgeordnung ein-
berufen werdens). Die Wahl geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit in
geheimer Abstimmung auf drei Jahre. Sie verliert ihre Wirkung, sobald
der Gewählte aufhört, Mitglied des Bezirkstages zu sein.
Zeit und Ort der Sitzungen zu bestimmen, behalte Ich Mir vor. Die
Sitzungen sind nichts) öffentlich. Der Landesausschuß wählt in der ersten
Sitzung für die Dauer der jedesmaligen Session einen Vorsitzenden, zweis)
Vertreter desselben, sowie die erforderlichen Schriftführer. Er beschließt
*?) Diese — als Anlage A mit dem auch nach den gem. Anm. 3 eingetretenen
Gesetze veröffentlichten, nachstehend u. in Aenderungen in Geltung.
Anm. 6 aufgeführten — Erlasse stehen 6) AE. 13. Febr. 77 #ios. 493).