Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

350 VI. Els.-Lothringen. 5. G. betr. Verfassung u. Verwaltung 4. Juli 79. 
§. 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räthe des 
Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, 
die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom Statthalter, 
die Subaltern= und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt. 
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Be- 
stimmungen der §§. 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 
S. 479) u) Anwendung. 
Sämmtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne 
des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes vom 
23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479). 
§. 7. Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landes- 
gesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der 
Reichsgesetzgebung können durch den Statthalter Kommissare in den Bundes- 
rath abgeordnet werden, welche an dessen Berathungen über diese Angelegen- 
heiten Theil nehmen. 
§. S. Die in den §§. 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes 
vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesraths gehen be- 
züglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es der 
Zustimmung des Bundesraths, welche in §. 18 desselben Gesetzes, sowie in 
§. 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und der 
öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 (Gesetzbl. 
für Elsaß-Lothringen S. 273) vorgesehen ist, fortan nicht mehr. 
§. 912). Es wird ein Staatsrath eingesetzt, welcher berufen ist zur 
Begutachtung: 
1. der Entwürfe zu Gesetzen, 
2. der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen Ver- 
ordnungen, 
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen 
werden. 
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath auch andere, 
insbesondere beschließende Funktionen übertragen werden. 
tragenen Befugnisse. Als ihr Träger raths — auf den ein Theil der früher 
erscheint der Statthalter u. dessen Stell- 
vertreter. Dieser kann jede Amtshand- 
lung selbst vornehmen u. ist allein poli- 
tisch verantwortlich. Eine Abweichung 
tritt ein, wo — wie im Bergwesen 
(Anl. B Anm. 4) u. Ersatzwesen (Nr. 6 
Anm. 6) — der Statthalter die höhere 
Instanz über dem Ministerium bildet. 
11) Nr. IV 4 d. W.; verb. VI 1 Anm. 5. 
12) Durch die Berathungen des Staats- 
  
von dem französischen Conseil d’Etat 
erfüllten Aufgaben übergegangen ist — 
soll eine allseitige u. gründlichere Prüfung 
der Entwürfe zu Gesetzen u. Verord- 
nungen gesichert werden. Abs. 2 hat 
die etwaige Ausgestaltung des Staats- 
raths zum obersten Gerichtshofe für die 
zur Zeit vom Kaiserlichen Rath (8 11) aus- 
geübte Verwaltungsgerichtspflege (Anm. 1) 
im Auge.
	        
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