VI. 5. Anl. A V. betr. landesherrliche Befugnisse des Statthalters 4. Juli 79. 353
Anlagen zum Gesetz betr. die Verfaslsung und Ver-
waltung Elsaß-Totbringens v. 4. Juli 1879.
Anlage A (zu § 1 Abl. 2).
Uerordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Zefugnisse auf
den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Nom 5. Rovember 1894. (RB. 529.)
Nachdem Wir den Fürsten Hermann zu Hohenlohe-Langenburg zum
Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir
demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879,
betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl.
S. 165), die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht
dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind:
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den
Kreistagen;
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der
Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Be-
zirkstage und der Kreistage;
die Feststellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen
der Bezirke;
die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten;
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Ge-
meinden;
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen;
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen
Anstalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung
von Steuerzuschlägen;
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und
Wohlthätigkeitsanstalten;
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüg-
lichen Reglements;
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche
der aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende
Theil des Personal= und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt
wird;
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mit-
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