Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. 5. Anl. A V. betr. landesherrliche Befugnisse des Statthalters 4. Juli 79. 353 
Anlagen zum Gesetz betr. die Verfaslsung und Ver- 
waltung Elsaß-Totbringens v. 4. Juli 1879. 
Anlage A (zu § 1 Abl. 2). 
Uerordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Zefugnisse auf 
den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Nom 5. Rovember 1894. (RB. 529.) 
Nachdem Wir den Fürsten Hermann zu Hohenlohe-Langenburg zum 
Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir 
demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, 
betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. 
S. 165), die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht 
dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind: 
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den 
Kreistagen; 
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der 
Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Be- 
zirkstage und der Kreistage; 
die Feststellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen 
der Bezirke; 
die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten; 
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Ge- 
meinden; 
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen; 
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen 
Anstalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung 
von Steuerzuschlägen; 
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und 
Wohlthätigkeitsanstalten; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die 
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüg- 
lichen Reglements; 
die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche 
der aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende 
Theil des Personal= und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt 
wird; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; 
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mit- 
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