Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

356 VI. Els.Lothringen. 5. Anl. B V. betr. das Ministerium 23. Juli 79. 
Anlage B (zu § 5). 
Uerordnung, betreffend die Einrichtung des Ministeriums für Elsaß- 
Lothringen. Nom 23. Juli 18791). 
Wir u. s. w. verordnen auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend 
die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli d. J. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 165) über die Einrichtung des Ministeriums für Elsaß-= 
Lothringen, was folgt: 
§. 1. Das Ministerium zerfällt in vier Abtheilungen: 
I. die Abtheilung des Innern, 
II. die Abtheilung für Justiz und Kultus2), 
III. die Abtheilung für Finanzen, Gewerbes) und Domänen, 
IV. die Abtheilung für Gewerbe 2), Landwirthschaft und öffentliche 
Arbeiten J. 
§. 2. Der Geschäftsbereich der I. Abtheilung umfaßt: 
A. die oberste Leitung und Aufsicht über die gesammte innere Ver- 
waltung, mit Ausschluß der der Abtheilung IV zugewiesenen Ange- 
legenheiten, insbesondere: 
1. die Handhabung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 
2. die auf die Wahlen zum Reichstag und auf den Landesausschuß 
bezüglichen Angelegenheiten, 
3. die Angelegenheiten der Bezirke, Kreise, Gemeinden, öffentlichen 
Anstalten und Stiftungen, 
4. die den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit betreffen- 
den Angelegenheiten, 
5. die Militärsachen, 
6. das Bergwesent), 
1) Die V. regelt die Eintheilung des 
Ministeriums in Abtheilungen § 1—6, 
sowie die Stellung des Staatssekretärs 
§ 7—10, 12 Abs. 2, 3, § 13 Abs. 1 u. 
der Abtheilungsvorstände (Unterstaats- 
sekretäre) § 12 Abs. 1, 3 u. § 13 Abf. 2. 
2) V. 5. Juli 82 (GB. 81), durch die 
zugleich die Gefängnißverwaltung (Nr. 6 
Anm. 13) und die Kultusangelegenheiten 
von der ersten auf die zweite Abth. über- 
tragen sind. Für die gleichzeitig dem 
Staatssekretär überwiesenen Unterrichts- 
angelegenheiten ausschließlich der Uni- 
versität u. der landwirthschaftlichen u. 
gewerblichen Fachschulen ist dann in dem 
Oberschulrath eine besondere kollegiale 
Oberbehörde unter dem Vorsitz des 
Staatssekretärs eingerichtet V. 21. April 
  
82 (GB. 67). — Unterrichtswesen 
G. 12. Febr. u. V. 10. Juli 73 (GB. 37 
u. 166), letztere erg. V. 16. Nov. 87 
(G. 81). 
3) V. 16. Jan. 95 (GB. 3). 
4) Dieselbe V. (Anm. 3) hat die durch 
V. 25. April 87 (GB. 43) aufgehobene 
vierte Abth. mit dem aus der geänderten 
Fassung des § 5 ersichtlichen Geschäfts- 
kreise wiederhergestellt. — Beiräthe bil- 
den der Landwirthschaftsrath V. 6. Nov. 
95 (GB. 111), geändert 12. Nov. 00 
(GB. 51) und die Handelskammern G. 
31. März u. 14. April 97 (GB. 33 u. 
35). — Das Bergwesen, das der 
vierten Abth. zugewiesen war V. 29. Juli 
81 (GB. 95) § 1, gelangte nach deren 
Aufhebung an die dritte Abth. Das
	        
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