356 VI. Els.Lothringen. 5. Anl. B V. betr. das Ministerium 23. Juli 79.
Anlage B (zu § 5).
Uerordnung, betreffend die Einrichtung des Ministeriums für Elsaß-
Lothringen. Nom 23. Juli 18791).
Wir u. s. w. verordnen auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend
die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli d. J.
(Reichs-Gesetzbl. S. 165) über die Einrichtung des Ministeriums für Elsaß-=
Lothringen, was folgt:
§. 1. Das Ministerium zerfällt in vier Abtheilungen:
I. die Abtheilung des Innern,
II. die Abtheilung für Justiz und Kultus2),
III. die Abtheilung für Finanzen, Gewerbes) und Domänen,
IV. die Abtheilung für Gewerbe 2), Landwirthschaft und öffentliche
Arbeiten J.
§. 2. Der Geschäftsbereich der I. Abtheilung umfaßt:
A. die oberste Leitung und Aufsicht über die gesammte innere Ver-
waltung, mit Ausschluß der der Abtheilung IV zugewiesenen Ange-
legenheiten, insbesondere:
1. die Handhabung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
2. die auf die Wahlen zum Reichstag und auf den Landesausschuß
bezüglichen Angelegenheiten,
3. die Angelegenheiten der Bezirke, Kreise, Gemeinden, öffentlichen
Anstalten und Stiftungen,
4. die den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit betreffen-
den Angelegenheiten,
5. die Militärsachen,
6. das Bergwesent),
1) Die V. regelt die Eintheilung des
Ministeriums in Abtheilungen § 1—6,
sowie die Stellung des Staatssekretärs
§ 7—10, 12 Abs. 2, 3, § 13 Abs. 1 u.
der Abtheilungsvorstände (Unterstaats-
sekretäre) § 12 Abs. 1, 3 u. § 13 Abf. 2.
2) V. 5. Juli 82 (GB. 81), durch die
zugleich die Gefängnißverwaltung (Nr. 6
Anm. 13) und die Kultusangelegenheiten
von der ersten auf die zweite Abth. über-
tragen sind. Für die gleichzeitig dem
Staatssekretär überwiesenen Unterrichts-
angelegenheiten ausschließlich der Uni-
versität u. der landwirthschaftlichen u.
gewerblichen Fachschulen ist dann in dem
Oberschulrath eine besondere kollegiale
Oberbehörde unter dem Vorsitz des
Staatssekretärs eingerichtet V. 21. April
82 (GB. 67). — Unterrichtswesen
G. 12. Febr. u. V. 10. Juli 73 (GB. 37
u. 166), letztere erg. V. 16. Nov. 87
(G. 81).
3) V. 16. Jan. 95 (GB. 3).
4) Dieselbe V. (Anm. 3) hat die durch
V. 25. April 87 (GB. 43) aufgehobene
vierte Abth. mit dem aus der geänderten
Fassung des § 5 ersichtlichen Geschäfts-
kreise wiederhergestellt. — Beiräthe bil-
den der Landwirthschaftsrath V. 6. Nov.
95 (GB. 111), geändert 12. Nov. 00
(GB. 51) und die Handelskammern G.
31. März u. 14. April 97 (GB. 33 u.
35). — Das Bergwesen, das der
vierten Abth. zugewiesen war V. 29. Juli
81 (GB. 95) § 1, gelangte nach deren
Aufhebung an die dritte Abth. Das