VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. B V. betr. das Ministerium 23. Juli 79. 359
6. die Bestimmungen über Dienstpragmatik und der Erlaß allgemeiner
Geschäftsordnungen für das Ministerium.
§. 9. Der Staatssekretär kontrasignirt Anordnungen und Verfügungen
des Kaisers, wenn er den Statthalter vertritt, „In Vertretung des Statt-
halters. Der Staatssekretär", Anordnungen und Verfügungen, welche der
Statthalter auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 vollzieht,
mit: „Der Staatssekretär“.
Er vollzieht außer den ihm zur Bearbeitung vorbehaltenen Sachen die
Reinschriften in allen Angelegenheiten, in welchen er Entscheidung getroffen hat,
die Berichte, welche an den Statthalter erstattet werden,
Schreiben an ausländische Landesbehörden.
§. 10. In Fällen der Beurlaubung oder Verhinderung wird der
Staatssekretär durch einen der Unterstaatssekretäre vertreten, welchen der
Statthalter dazu beruft.
Die Vertretung der Unterstaatssekretäre in Behinderungsfällen ordnet
der Staatssekretär.
§. 11. Vorbehaltlich der in §§. 7 bis 9 getroffenen Bestimmungen
leitet jeder Abtheilungsvorstand die Geschäfte der ihm unterstellten Abtheilung
und trifft in den ihr überwiesenen Angelegenheiten Entscheidung.
Er ordnet den inneren Geschäftsgang im Einklang mit der allgemeinen
Geschäftsordnung und bearbeitet die Personalien der der Abtheilung zuge-
theilten Subaltern= und Unterbeamten.
Er ernennt den oder die Referenten und vollzieht die Entwürfe und
Reinschriften in den von der Abtheilung zur Erledigung gebrachten Sachen.
Im Falle der Vertretung des Staatssekretärs ist die Form der Voll-
ziehung: „Der Staatssekretär. In Vertretung“; im Uebrigen: „Der Unter-
staatssekretär“ unter Bezeichnung der betreffenden Abtheilung.
§. 12. Die Unterstaatssekretäre sind die unmittelbaren Vorgesetzten
der ihrer Abtheilung zugewiesenen Beamten und berechtigt, gegen dieselben,
soweit sie nicht vom Kaiser ernannt sind, Disziplinarstrafen bis zu der im
§. 81 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 bezeichneten Grenze) zu
verhängen.
Der Staatssekretär ist Vorgesetzter aller Beamten des Ministeriums
und befugt, Ordnungsstrafen bis zu dem in §. 81 Nr. 1 des bezeichneten
Gesetzes vorgesehenen HöchstbetrageS) auszusprechen.
Die Beurlaubung der Abtheilungsvorstände und Ministerialräthe steht
dem Staatssekretär, die Ertheilung von Urlaub an die übrigen Beamten
des Ministeriums und die Ordnung ihrer Vertretung steht den Vorständen
der Abtheilungen zu; im Falle der Urlaub 4 Wochen überschreitet, bedarf
er der Genehmigung des Staatssekretärs.
56) Nr. IV 4 d. W.