Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. B V. betr. das Ministerium 23. Juli 79. 359 
6. die Bestimmungen über Dienstpragmatik und der Erlaß allgemeiner 
Geschäftsordnungen für das Ministerium. 
§. 9. Der Staatssekretär kontrasignirt Anordnungen und Verfügungen 
des Kaisers, wenn er den Statthalter vertritt, „In Vertretung des Statt- 
halters. Der Staatssekretär", Anordnungen und Verfügungen, welche der 
Statthalter auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 vollzieht, 
mit: „Der Staatssekretär“. 
Er vollzieht außer den ihm zur Bearbeitung vorbehaltenen Sachen die 
Reinschriften in allen Angelegenheiten, in welchen er Entscheidung getroffen hat, 
die Berichte, welche an den Statthalter erstattet werden, 
Schreiben an ausländische Landesbehörden. 
§. 10. In Fällen der Beurlaubung oder Verhinderung wird der 
Staatssekretär durch einen der Unterstaatssekretäre vertreten, welchen der 
Statthalter dazu beruft. 
Die Vertretung der Unterstaatssekretäre in Behinderungsfällen ordnet 
der Staatssekretär. 
§. 11. Vorbehaltlich der in §§. 7 bis 9 getroffenen Bestimmungen 
leitet jeder Abtheilungsvorstand die Geschäfte der ihm unterstellten Abtheilung 
und trifft in den ihr überwiesenen Angelegenheiten Entscheidung. 
Er ordnet den inneren Geschäftsgang im Einklang mit der allgemeinen 
Geschäftsordnung und bearbeitet die Personalien der der Abtheilung zuge- 
theilten Subaltern= und Unterbeamten. 
Er ernennt den oder die Referenten und vollzieht die Entwürfe und 
Reinschriften in den von der Abtheilung zur Erledigung gebrachten Sachen. 
Im Falle der Vertretung des Staatssekretärs ist die Form der Voll- 
ziehung: „Der Staatssekretär. In Vertretung“; im Uebrigen: „Der Unter- 
staatssekretär“ unter Bezeichnung der betreffenden Abtheilung. 
§. 12. Die Unterstaatssekretäre sind die unmittelbaren Vorgesetzten 
der ihrer Abtheilung zugewiesenen Beamten und berechtigt, gegen dieselben, 
soweit sie nicht vom Kaiser ernannt sind, Disziplinarstrafen bis zu der im 
§. 81 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 bezeichneten Grenze) zu 
verhängen. 
Der Staatssekretär ist Vorgesetzter aller Beamten des Ministeriums 
und befugt, Ordnungsstrafen bis zu dem in §. 81 Nr. 1 des bezeichneten 
Gesetzes vorgesehenen HöchstbetrageS) auszusprechen. 
Die Beurlaubung der Abtheilungsvorstände und Ministerialräthe steht 
dem Staatssekretär, die Ertheilung von Urlaub an die übrigen Beamten 
des Ministeriums und die Ordnung ihrer Vertretung steht den Vorständen 
der Abtheilungen zu; im Falle der Urlaub 4 Wochen überschreitet, bedarf 
er der Genehmigung des Staatssekretärs. 
56) Nr. IV 4 d. W.
	        
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