Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 25 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Art. 53117). Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter 
dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung der- 
selben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten 14) der 
Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich 
in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen 118). 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit 
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichs- 
kasse bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs 112), einschließlich 
des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im 
Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine ver- 
pflichtet 20). 
(Abs. 5.) 1. 
Art. 54122). Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine 
einheitliche Handelsmarine 123). 
117) Art. 53, der den Art. 41 ergänzt, 
erklärt die Marine zur ausschließlichen 
Reichssache und unterstellt sie dem Ober- 
befehle (Anm. 69) u. der Ordnungs- 
gewalt des Kaisers. Für die Verwal- 
tung bildet seit 1889 das Reichsmarine- 
amt die oberste Behörde; den Oberbefehl 
führt seit Aufhebung des Oberkomman- 
dos (1899) der Kaiser selbst; die obe- 
ren Kommandostellen (Marineinspektion, 
Stationschefs der Ost= u. der Nordsee) 
sind ihm unmittelbar unterstellt. Die 
Marine führt den Titel „Kaiserlich“ 
Art. 53 Abs. 4; Kriegsflagge Art. 55. 
— Die Ordnungsgewalt des Kaisers 
erscheint nur insoweit eingeschränkt, als 
Reichsgesetze ergangen sind. Solche be- 
stehen insbesondere über die Wehrpflicht 
(Art. 53 Abs. 4) u. über den Bestand 
an Schiffen, der in der Zeit von 
1901 bis 1907 auf 38 Linienschiffe, 
14 große u. 38 kleine Kreuzer gebracht 
werden soll Flotten G. 14. Juni 00 
(RGB. 255). 
118) In den Kriegshafengebieten 
bedürfen Bauten, Anlagen u. Unter- 
nehmungen, die das Fahrwasser oder 
die Wassertiefe beeinträchtigen können, 
der Genehmigung des Marinestations- 
chefs, der auch die zur Sicherheit des 
Kriegshafens u. der zugehörigen Werke 
  
  
u. Anlagen erforderlichen Verordnungen 
erlassen kann G. 19. Juni 83 (RGB. 
105). 
11J) Als Seeleute gelten Personen, 
die mindestens ein Jahr auf deutschen 
Handelsschiffen gedient oder die See- 
fischerei berufsmäßig betrieben haben 
Kriegsdienst G. (Anm. 132) § 132. 
120) Die Verpflichtung bestimmt sich 
nach Kr DG. (Anm. 132) § 6, 13 u. G. 
11. März 88 (RGB. 11) Art. II 8 20 bis 
22 1U. 35. 
121!) Abs. 5, der die Vertheilung des 
Ersatzbedarfs nach Maßgabe der see- 
männischen Bevölkerung vorschrieb, ist 
in der dem Art. 53 durch G. 26. Mai 93 
(RG#B. 185) Art. 1I gegebenen Fassung 
fortgefallen; dafür darf auf geeignete 
Militärpflichtige der Landbevölkerung 
hinübergegriffen werden, wenn der vom 
preußischen Kriegsministerium nach Maß- 
gabe der tauglichen Militärpflichtigen 
der seemännischen Bevölkerung zu ver- 
theilende Ersatzbedarf nicht gedeckt ist 
das. Art. II § 1 Abf. 3. 
122) Art. 54 ergänzt den das Reich 
als Handelseinheit bezeichnenden Art. 55. 
128) Die Zugehörigkeit (Nationalität), 
für welche die Handelsflagge (Art. 55) 
das Kennzeichen bildet, wird durch die 
Reichsangehörigkeit der Eigenthümer u.
	        
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