Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 367 
scheidung stattfindet, zu entscheiden oder die Entscheidung des Statthalterst) 
herbeizuführen. 
Es liegt ihm ob, für die Aufstellung des jährlich im Wege der Gesetz- 
gebung festzustellenden Etats für die Einnahmen und Ausgaben des Landes 
zu sorgen und denselben vor Beginn des Etatsjahres dem Statthaltert) 
vorzulegen ). 
§. 6. Zur unmittelbaren Verwaltung werden dem Ministeriumt) 
überwiesen : 
1. alle nicht dem Statthalteri) vorbehaltenen Angelegenheiten, 
welche mehrere Bezirke betreffen und eine örtliche Trennung nach 
Grenzen der Bezirke nicht zulassen; 
2. alle öffentlichen Anstalten, welche für mehrere Bezirke bestimmt sind; 
3. die Strombauten des Rheines und der Mosel, sowie der Schiff- 
fahrts-Kanäle, soweit letztere nicht durch den Statthaltert) den 
Bezirksbehörden zugewiesen werden); 
4. alle Angelegenheiten, welche das Ressort oder das Interesse der 
Militär= und Civilbehörden gemeinsam betreffen und militärischer 
Seits zur Kompetenz des kommandirenden Generals gehörens). 
Außerdem können ihm durch den Statthalteri) die Befugnisse ganz 
oder theilweise übertragen werden, welche nach den in Geltung stehenden 
französischen Gesetzen von den Ministerien auszuüben waren. 
S. 7. Dem Oberpräsidenten wird die erforderliche Anzahl von 
Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen 
Anweisungen führent). 
§. S. [Kaiserlicher Rath.] Zur Wahrnehmung der durch die 
Gesetze dem Staatsrath zugewiesenen Verrichtungen, soweit dieselben die 
Rekurse gegen Entscheidungen der Bezirksräthe (§. 13) in streitigen Sachen 
betreffen, bilden zehn durch Kaiserliche Verordnung ernannte Mit- 
glieder des Ministeriums') ein Kollegium mit dem Namen „HKaiserlicher 
Nath in Elsaß-Lothringen“. 
An den Entscheidungen müssen mindestens fünf Stimmende Theil 
nehmen. 
Die Entscheidungen sind endgültig. 
3) Der Etat wird vom Statthalter 
festgestellt u. gelangt mit Ermächtigung 
des Kaisers durch den Bundesrath an 
den Landesausschuß zur Ertheilung der 
Zustimmung Nr. 4 § 1 d. W. 
4) Bergwesen Nr. 5 Anl. B Anm. 4. 
5) Die Wasserbauverwaltung umfaßt 
die Schifffahrt, Flößerei u. das Wasser- 
bauwesen an schiffbaren Flüssen u. Ka- 
nälen u. steht unter der Abth. des Innern 
  
§ 16, während die Meliorationsverwal- 
tung der Finanzabtheilung untersteht. 
6) In Ersatzangelegenheiten bildet das 
Ministerium, Abth. des Innern mit den 
kommandirenden Generalen die zweite 
Instanz Wehr O. (Nr. I 2 Anm. 132) 
§ 23 Abs. 3w u. der Statthalter mit dem 
preußischen Kriegsminister die Ministerial- 
instanz das. § 22 Abs. 2w. 
7) Nr. 5 § 11 d. W.
	        
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