Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 369 
kanzlers können ihm Befugnisse übertragen werden, welche nach den be— 
stehenden Gesetzen den Ministerien zustehen. Der Bezirkspräsident des Unter- 
Elsaß hat seinen Amtssitz in Straßburg, der des Ober-Elsaß in Colmar, 
der von Lothringen in Metz. 
Dem Bezirkspräsidenten wird die erforderliche Anzahl von Räthen 
und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen 
bearbeiten. 
Unter seiner Leitung führt ein Steuerdirektor die Verwaltung der 
direkten Steuern und des Katasterwesens des Bezirks. 
direktor ist befugt, 
Der Steuer- 
im Falle der Meinungsverschiedenheit über An- 
gelegenheiten seines Ressorts mit dem Bezirkspräsidenten die Ent- 
scheidung des Oberpräsidenten einzuholen. 
Den Bezirkspräsidenten steht die Bestimmung zu, was bis zum 
Eingang der Entscheidung geschehen sollu#). 
Der Bezirkspräsident regelt seine Stellvertretung für Behinderungsfälle 
mit Genehmigung des Ministeriumst). 
S. 12. 
[Verwaltung der direkten Steuern.] 
Dem Steuer- 
direktor werden die Befugnisse übertragen, welche nach den bestehenden 
Gesetzen dem Departementaldirektor der direkten Steuern zustehen. 
Unter 
seiner Aufsicht leitet ein Kataster-Inspektor das Katasterwesen des Bezirks1. 
Zur Beaufsichtigung der Steuererheber und der Katasterführung wird 
für jeden Kreis ein Kreis-Steuerkontrolleur mit dem erforderlichen Hülfs- 
personal bestellt. 
Der Geschäftskreis der Steuererheber, sowie der Umfang der Hebungs- 
bezirke wird durch das Ministeriumt) festgestellt. 
S. 13. 
Steuern § 17, die Wasserbauver- 
waltung Anm. 5, das Bergwesen 
Nr. 5 Anl. B Anm. 4, die Straf- 
anstalten, Untersuchungs= u. Bezirks- 
gefängnisse, die vom Min. verwaltet 
werden V. 19. April 86 (GB. 59), 
b) auf andern Gebieten durch Erwei- 
terung der Zuständigkeit der Kreis- 
direktoren die Bezirkspräsidenten aus 
der Verwaltungs= zur Berufungs- 
instanz geworden sind Anm. 17. 
Elementarschulwesen § 15. — Die Ver- 
waltung der Staats-, Gemeinde= u. An- 
staltsforsten, die durch G. 30. Dez. 71 
(GB. 57) den preußischen Grundsätzen 
entsprechend eingerichtet wurde, gehört 
als besondere Abth. zum Geschäftskreise 
des Bezirkspräsidenten.— Wahrnehmung 
der Kreisdirektorengeschäfte § 14 Abfs. 2. 
— Zur Vertretung der Bezirke bestehen 
Bezirkstage, deren Wirksamkeit sich 
J. 
[Bezirksräthe.!] 
  
An Stelle des Präfekturrathes 15) tritt 
jedoch auf Abgabe von Gutachten, Kund- 
gabe von Wünschen, Vertheilung u. Be- 
willigung von Abgaben u. auf einzelne 
Handlungen der Vermögensverwaltung 
beschränkt G. 24. Jan. 73 (GB. 18) u. 
15. Juli 96 (GB. 65). 
14) § 11 Abf. 3 u. 4 sind bedeutungs- 
los, nachdem für das Reichsland eine 
einzige dem Min. unmittelbar unterstellte 
Direktion der direkten Steuern gebildet 
ist V. 27. Feb. 84 (GB. 2) u. 30. März 
96 (GB. 5) § 12. Dem Steuerdirektor 
liegt die Leitung der Katasterbereinigungs- 
arbeiten ob G. 25. März 91 (GB. 5) § 11. 
15) Der Geschältskrei umfaßte die Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit über bestimmte 
Angelegenheiten (contentieux) u. ein- 
zelne Verwaltungshandlungen und ist 
durch die deutsche Gesetzgebung mehrfach 
geändert worden. 
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