370 VI. Elf.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71.
eine kollegialische Behörde, welche aus dem Bezirkspräsidenten und den ihm
beigegebenen Räthen einschließlich des Steuerdirektors und14) des Ober-
forstmeisters (Gesetz, betr. die Einrichtung der Forstverwaltung vom 30. De-
zember 1871 §F. 2) besteht und den Namen „Kaiserlicher Bezirksrath“ führt.
Der Bezirkspräsident führt den Vorsitz in demselben, ist aber befugt,
sich vertreten zu lassen.
An den Beschlüssen müssen mindestens drei Mitglieder, den Vor-
sitzenden eingerechnet, Theil nehmen. Bei Entscheidungen über streitige
Sachen giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Die Sitzungen der Bezirksräthe sind öffentlich bei Verhandlung aller
Angelegenheiten, in welchen bisher vor den Präfekturräthen öffentlich ver-
handelt wurde.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Bezirksräthen, das
Verfahren bei den Verhandlungen vor denselben, die Wahrnehmung der
Verrichtungen der Staatsanwaltschaft, die Frist und Form für Einlegung
des Rekurses gegen ergangene Entscheidungen und der Kostentarif durch den
Reichskanzler geordnet).
§. 14. [Kreisdirektoren.] Der Verwaltung jedes Kreises steht ein
Kreisdirektor vor, welchem das erforderliche Hülfspersonal, darunter ein zu
seiner Vertretung befähigter Beamter, beigegeben wird.
In den Stadtkreisen Straßburg und Metz nimmt der Bezirkspräsident
die Befugnisse des Kreisdirektors wahr; die Polizei, soweit sie nicht nach der
Bestimmung des Ministeriumsl) der Gemeindeverwaltung überlassen wird,
wird durch einen Polizeidirektor unter der Aufsicht des Bezirkspräsidenten
verwaltet.
Auch in der Stadt Mülhausen ist für die Verwaltung der Polizei
in dem vorbezeichneten Umfange ein Polizeidirektor zu bestellen, dessen
Funktionen dem Kreisdirektor übertragen werden können5).
Die Kreisdirektoren üben die Befugnisse aus, welche durch die be-
stehenden Gesetze den Unterpräfekten übertragen sind. Sie haben ihren
Amtssitz an dem Orte, nach welchem der Kreis benannt ist.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, ihnen Befugnisse zu übertragen,
welche das Gesetz gegenwärtig den Bezirksbehörden zuweistu).
§. 15. [Unterrichtswesen.] In der Unterrichtsverwaltung übt
16) Das letztere ist geschehen. G. 75) u. der Polizei eine selbständige
17) Die nur beschränkte Zuständigkeit Entscheidung eingeräumt V. 20. Sept.73
der Unterpräfekten ist auf Grund dieser (GB. 251) u. 28. Aug. 75 (GB. 172).
Bestimmung erheblich erweitert u. den — Von den zur Vertretung der Kreise
Kreisdirektoren insbesondere auf den Ge= berufenen Kreistagen gilt das über
bieten des Gemeindewesens (Gem O. die Bezirkstage (Anm. 13) Gesagte.
5. Juni 95 GB. 58, erg. G. 7. Juli 97