Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 371 
der Oberschulrath!s) diejenigen Befugnisse aus, welche nach den be- 
stehenden Gesetzen in Betreff der Anstellung und Disziplin der Lehrer 
und Angestellten an allen Staats-Unterrichtsanstalten und höheren Unterrichts- 
anstalten dem Unterrichtsminister, und welche in Betreff der Disziplin und 
Aufsicht den Akademie-Rektoren und -Inspektoren und dem akademischen Rathe 
zustehen. In Betreff des Elementarschulwesens gehen die Befugnisse der 
Departements-Inspektoren auf die Bezirkspräsidenten über. Zur Wahr- 
nehmung der Aufsicht über das Schulwesen werden dem Oberschulrathis) 
und den Bezirkspräsidenten sachverständige Räthe beigegeben; die Be- 
aufsichtigung des Elementarschulwesens in den Kreisen wird durch Kreis- 
Schulinspektoren ausgeübt. 
§. 16. [Bauverwaltung.] Zur Leitung und Ausführung der Strom- 
und Kanalbauten, deren unmittelbare Verwaltung dem Ministeriumt) 
nach §. 6 übertragen ist, wird demselben ein Bauverständiger beigegeben, 
welcher den Amtscharakter „Wasserbaudirektor" führt, und welchem die 
erforderliche Anzahl von Hülfsarbeitern zur Seite steht. Für die örtliche 
Kontrolle und Ausführung werden Bezirke gebildet, deren Abgrenzung dem 
Oberpräsidenten zusteht, und deren je einer einem Bezirks-Ingenieur über- 
tragen wird. 
Die Regulirung des Hochbau= und Wegebauwesens, sowie des Ge- 
meindebauwesens bleibt vorbehalten. 
§. 17. IZölle, indirekte Steuern, Enregistrement.] Die 
Verwaltung der Zölle, der Verbrauchssteuern, des Enregistrements ein- 
schließlich der Hypothekenbewahrung, der Domaninalnutzungen, des Stempel- 
wesens, einschließlich der Erbschaftssteuer, sowie die Einziehung und Ver- 
waltung der sonstigen bisher mit dem Enregistrement verbundenen Staats- 
einkünfte wird von einem Direktor der Zölle und indirekten Steuern mit 
dem Amtsssitz in Straßburg geführt. 
Demselben wird das nöthige Hülfspersonal beigegeben. Ueber seine 
Kompetenz bestimmt ein von dem Reichskanzler zu erlassendes Regulativ. 
Bis dasselbe ergeht, übt er die Befugnisse aus, welche nach den französischen 
Gesetzen der General-Direktion und den Departements-Direktoren der ihm 
übertragenen Verwaltungszweige zustehen. 
Die Geschäftsbezirke der Einnehmer der indirekten Steuern, der En- 
registrements-Einnehmer und der Hypothekenbewahrer stellt der Direktor mit 
Genehmigung des Ministeriumsig fest. 
§. 18. Durch Kaiserliche Verordnung können Befugnisse, welche in 
den französischen Gesetzen dem Staatsoberhaupt vorbehalten sind, den Central- 
oder Bezirksbehörden übertragen werden u#). 
18) Nr. 5 Anl. B Anm. 2. 
19) Entsprechend § 11 Abf. 1. 
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