Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

372 VI. Elf.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 
S. 19. (Bezirkshauptkassen. Landeshauptkasse.20] An dem 
Amtssitze jedes Bezirkspräsidenten besteht unter dessen Aufsicht eine 
Bezirkshauptkasse, welcher ein Landrentmeister vorsteht. 
In die Landeshauptkasse fließen sämmtliche dem Staate zukommende 
Einnahmen der Bezirke, soweit deren Vereinnahmung nicht anderen Kassen 
überwiesen ist. 
Sie leistet und verrechnet sämmtliche Zahlungen der Bezirke auf An- 
weisung der zuständigen Direktivbehörde, sowie diejenigen der Gemeinden und 
Korporationen, in Betreff deren die Anweisung dem Bezirkspräsidenten ge- 
setzlich zusteht oder übertragen wird. 
Mit der Bezirkshauptkasse zu Strassburg ist die Landeshauptkasse 
für Elsass-Lothringen verbunden. Sie sammelt die Einnahmen des Landes 
bezw. die Ueberschüsse der Bezirkshauptkassen und leistet und verrechnet 
ihre Zahlungen auf Anweisung des Ministeriumsl). 
Der Geschäftsgang bei den Kassen wird vom Statthaltert) geregelt. 
S. 20. Die Kontrolle des gesammten Landeshaushalts durch 
Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Aus- 
gaben wird für die Jahre 1871 und 1872 von dem Rechnungshofe des 
Deutschen Reichs geführtoel). Die für diesen Rechnungshof nach dem Gesetz 
vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 344) geltenden Bestimmungen 
finden auch bezüglich der Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
Anwendung2). 
Die Rechnungen sämmtlicher Empfänger von Gemeinde= und Korpora- 
tionsgeldern werden von den Bezirksräthen in letzter Instanz geprüft und 
festgestellt. Gegen die Entscheidungen derselben findet der Rekurs an den 
Kaiserlichen Rath in denselben Fällen statt, in welchen er nach den bestehenden 
Gesetzen gegen die Entscheidungen des Rechnungshofes an den Staatsrath 
gegangen ist3). 
§. 21. [Berufung und Anstellung der Beamten.] Die oberen 
Verwaltungsbeamten mit Einschluß der bei dem Ministeriumt), den 
Bezirkspräsidenten, und den Direktivbehörden etatsmäßig angestellten Räthe, 
sowie die Kreisdirektoren, Polizeidirektoren und Landrentmeister werden 
von Uns ernannt. Die Ernennung der Kataster-Inspektoren, Enregistrements- 
Inspektoren, Hypothekenbewahrer, der Ober-Zollinspektoren, der Mitglieder 
20) Die früheren Bezirkshauptkassen 
sind aufgehoben und ihre Geschäfte auf 
die Landeshauptkasse in Straßburg über- 
gegangen V. 19. März 82 (GB. 57). 
21!) Uebergangsbestimmung. Wegen 
der Folgezeit Anm. 3. 
22) Nr. V2 Anm. 2 d. W. 
23) Die Gemeinderechnungen werden 
von den Gemeinderäthen geprüft u. von 
  
der Aufsichtsbehörde endgültig festgestellt, 
falls der Gemeinderechner nicht innerhalb 
2 Monaten Einspruch erhebt. Durch den 
Einspruch geht die Entscheidung über 
das Rechnungsverhältniß in seinem gan- 
zen Umfange mit der Abs. 2 bezeichneten 
Wirkung auf den Bezirksrath über 
Gem O. (Anm. 17) § 68.
	        
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