VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 373
der Hauptzollämter, der Steuer-Inspektoren und der Kreis-Schulinspektoren
erfolgt durch den Statthaltert).
Hülfsbeamte des höheren Verwaltungsdienstes werden durch das
Ministeriumt) berufen.
Die Subalternbeamten werden durch das Ministeriumt) auf Vorschlag
der Direktivbehörde des betreffenden Verwaltungszweiges, die Kanzlei= und
Unterbeamten durch die Direktivbehörden angestellt.
Die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern, Zölle und des
Enregistrements, soweit sie nicht bereits erwähnt sind, ernennt der Direktor
dieser Verwaltung.
Die Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und sonstige Bedingungen
der Anstellungsfähigkeit für die Verwaltungsbeamten werden vom Statt-
halteri) erlassen?)).
S. 22. Die zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Ein-
setzung der neuen Behörden in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
Der Tag der Aufhebung jeder eingehenden Verwaltungsstelle und
der Einsetzung jeder neuen wird durch den Oberpräsidenten bekannt
gemacht.
8. 23. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, Handlungen vornehmen
oder Befugnisse ausüben zu lassen, welche durch die französischen
Gesetze nicht mehr vorhandenen Behörden, Vertretungskörpern oder
Kommissionen zugewiesen und noch nicht durch die Reichsgesetz-
gebung auf andere Stellen übertragen sind, so trifft der Oberpräsident
Provisorisch die zum Ersatz derselben erforderlichen Einrichtungen 5).
21) Regul. 6. Sept. 72 (GB. 724).
25) Uebergangsbestimmung.