Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

VI. Els.-Lothringen. 6. G. betr. Einrichtung d. Verwaltung 30. Dez. 71. 373 
der Hauptzollämter, der Steuer-Inspektoren und der Kreis-Schulinspektoren 
erfolgt durch den Statthaltert). 
Hülfsbeamte des höheren Verwaltungsdienstes werden durch das 
Ministeriumt) berufen. 
Die Subalternbeamten werden durch das Ministeriumt) auf Vorschlag 
der Direktivbehörde des betreffenden Verwaltungszweiges, die Kanzlei= und 
Unterbeamten durch die Direktivbehörden angestellt. 
Die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern, Zölle und des 
Enregistrements, soweit sie nicht bereits erwähnt sind, ernennt der Direktor 
dieser Verwaltung. 
Die Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und sonstige Bedingungen 
der Anstellungsfähigkeit für die Verwaltungsbeamten werden vom Statt- 
halteri) erlassen?)). 
S. 22. Die zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Ein- 
setzung der neuen Behörden in ihrer bisherigen Wirksamkeit. 
Der Tag der Aufhebung jeder eingehenden Verwaltungsstelle und 
der Einsetzung jeder neuen wird durch den Oberpräsidenten bekannt 
gemacht. 
8. 23. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, Handlungen vornehmen 
oder Befugnisse ausüben zu lassen, welche durch die französischen 
Gesetze nicht mehr vorhandenen Behörden, Vertretungskörpern oder 
Kommissionen zugewiesen und noch nicht durch die Reichsgesetz- 
gebung auf andere Stellen übertragen sind, so trifft der Oberpräsident 
Provisorisch die zum Ersatz derselben erforderlichen Einrichtungen 5). 
21) Regul. 6. Sept. 72 (GB. 724). 
25) Uebergangsbestimmung.
	        
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