Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

26 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit 
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe124), sowie der 
Schiffscertifikate13) zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen 
die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist123). 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher 
Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche 
in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be- 
nutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Be- 
nutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt 
sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung 
solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die 
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen 
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Be- 
stimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen 
betrieben wird 126). 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben 
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu 
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. 
Art. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-roth 12). 
die Eintragung in die von den Amts- 
gerichten geführten Schiffsregister bedingt 
u. durch Schiffscertifikate nachgewiesen 
G. 22. Juni 99 (RGB. 319) u. Füh— 
rung der Schiffsregister G. 21. Sept. 
99 (GS. 249) Art. 29 u. V. 1. März 00 
(RGB. 41). 
124) Schiffsvermessungs O. 20. Juni 88 
(neugefaßt 95 RGB. 161), erg. Bek. 
22. Mai 99 (RGB. 310). Die Auf- 
sicht führt das dem Reichsamte des 
Innern unterstellte Schiffsvermessungs- 
am 
½ Seeschiffer, Seesteuerleute, Ma- 
schinisten auf Seedampfern u. bootsen 
bedürfen des Befähigungsnachweises 
  
Gew O. § 31 Abs. 1 u. 2 u. § 40; ent- 
sprechende Prüfungsordnungen sind vom 
Bundesrathe erlassen. 
126) Aufhebung der Flößereiabgaben 
G. 1. Juni 70 (BG#Bl. 312, RG. gem. 
E. zur RVerf. § 2). 
127) Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe 
G. 22. Juni 99 (RGB. 319); Form u. 
Führung der Reichsflagge wird durch 
Kais. V. bestimmt das. § 1 Abs. 1; die 
durch V. 25. Okt. 67 (BG#l. 39), erg. 
AE. 1. Juli 96 (RGB. 181) festgestellte 
Bundesflagge für Kauffahrteischiffe bildet 
die deutsche Nationalflagge V. 8. Nov. 92 
(RGB. 1050) § 1; „Kriegslagge das. 82, 
Reichsdienstflagge § 3 u.
	        
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