26 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe124), sowie der
Schiffscertifikate13) zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen
die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist123).
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher
Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche
in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be-
nutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht
übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Be-
nutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung
solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Be-
stimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen
betrieben wird 126).
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Art. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-
weiß-roth 12).
die Eintragung in die von den Amts-
gerichten geführten Schiffsregister bedingt
u. durch Schiffscertifikate nachgewiesen
G. 22. Juni 99 (RGB. 319) u. Füh—
rung der Schiffsregister G. 21. Sept.
99 (GS. 249) Art. 29 u. V. 1. März 00
(RGB. 41).
124) Schiffsvermessungs O. 20. Juni 88
(neugefaßt 95 RGB. 161), erg. Bek.
22. Mai 99 (RGB. 310). Die Auf-
sicht führt das dem Reichsamte des
Innern unterstellte Schiffsvermessungs-
am
½ Seeschiffer, Seesteuerleute, Ma-
schinisten auf Seedampfern u. bootsen
bedürfen des Befähigungsnachweises
Gew O. § 31 Abs. 1 u. 2 u. § 40; ent-
sprechende Prüfungsordnungen sind vom
Bundesrathe erlassen.
126) Aufhebung der Flößereiabgaben
G. 1. Juni 70 (BG#Bl. 312, RG. gem.
E. zur RVerf. § 2).
127) Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe
G. 22. Juni 99 (RGB. 319); Form u.
Führung der Reichsflagge wird durch
Kais. V. bestimmt das. § 1 Abs. 1; die
durch V. 25. Okt. 67 (BG#l. 39), erg.
AE. 1. Juli 96 (RGB. 181) festgestellte
Bundesflagge für Kauffahrteischiffe bildet
die deutsche Nationalflagge V. 8. Nov. 92
(RGB. 1050) § 1; „Kriegslagge das. 82,
Reichsdienstflagge § 3 u.