28 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu
tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind 133). Wo die gleiche Vertheilung der
Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu
schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im
Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden
28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve —
die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots
und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in
welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten
Aufgebots anis,).
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich die-
jenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der
Landwehrmänner gelten 1 5).
Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird
bis zum 31. Dezember 1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von
867. normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-
staaten gestellt.
Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des
Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt 186).
2. Mai 74 (RGB. 45), beide erg. G.
6. Mai 80 (das. 103), 11. Febr. 88
(das. 11), 27. Jan. u. 8. Feb. 90 (das.
7 u. 23), 3. Aug. 93 (das. 233) u. 2
Gesetze 25. März 99 (das. 213, 215)
zur Ausführung ergingen am 22. Nov.
88 die Wehr O., die nach AE. 31. Jan.
01 (CB. 24) mit Aenderungen neu er-
scheint u. die sie in militärdienstlicher
Beziehung ergänzende Heer O. Befreit
sind die Mitglieder der regierenden u.
der bevorrechteten standesherrlichen Fa-
milien Kr DG. § 1. Strafe der Ver-
letzung der Wehrpflicht StGB. § 140 bis
143, Verfahren StpO. § 470—476. Die
Mannschaften der Reserve, Landwehr u.
Ersatzreserve bilden den Beurlaubten-
stand; sie unterliegen der Kontrolle G.
15. Feb. 75 (RGB. 65) u. haben im
Falle der Einberufung Anspruch auf
Unterstützung ihrer Familien G. 28. Feb.
88 (REB. 59).
133) Die Kontingente verwalten das
Militärwesen in Vertretung u. auf Rech-
nung des Reiches u. sind damit zur
Vertretung des Militärfiskus befugt
URer. 9. März 88 (XX 489).
131) G. 11. Feb. 88 (RG#B. 11) Art. 1.
(Der zweite Satz des Art. 59 Abf. 1
wegen allmählicher Herabsetzung der
Dienstpflicht in Staaten, die bisher
längere Dienstpflicht hatten, ist veraltet.)
— Die Vorschrift ist weiter dahin ge-
ändert, daß bis 31. März 04 nur die
Mannschaften der Kavallerie u. reitenden
Feldartillerie 3, die übrigen Mann-
schaften 2 Jahre bei der Fahne dienen
u. daß erstere sowie die etwa freiwillig
3 Jahre dienenden letzteren Mannschaften
nur 3 Jahre in der Landwehr ersten
Aufgebots verbleiben G. 3. Aug. 93
(R#B. 233) Art. II, erg. G. 25. März 99
(Rö. 213) Art. II.
185) Nr. II 2 § 15 d. W.
136) Die durchschnittliche Jahresstärke
des Heeres im Frieden beträgt jetzt bis
zum 31. März 1904 ausschließlich der
Offiziere, Unteroffiziere, Aerzte, Mili-