Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 29 
Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen 
Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, 
sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder 
Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Restkripte, namentlich 
also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845., die Militair-Straf- 
gerichtsordnung vom 3. April 1845., die Verordnung über die Ebren- 
gerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen über Aushebung, Dienst- 
Zeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flur-- 
beschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden 137.). Die 
Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen 13). 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen 
Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem 
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden 1). 
Art. 62¼0). Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte 
Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis 
zum 31. Dezember 1871. dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, 
in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der 
Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu 
stellen. Vergl. Abschnitt Xll. 
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beiträge von den ein- 
zelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Be- 
rechnung derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens- 
tärbeamten u. Einjährig= Freiwilligen 
495 500 Mann G. 25. März 99 (RB. 
213) Art. I § 2 u. 4. 
137) Die bezeichneten Militärgesetze 
sind jetzt durch Reichsgesetze ersetzt. 
Neben den Vorschriften über Aushebung 
U. Dienstzeit (Anm. 132) ergingen 
Mil St GB. 20. Juni 72 (R. 174), 
Mil St Ger O. 1. Dez. 98 (RGB. 1189); 
Quartier G. 25. Juni 68 (BGBl. 523, 
RG. gem. Anm. 2), Friedensleistungs G. 
13. Feb. 75 (neugefaßt 98 RGB. 361), 
Kriegsleistungs G. 13. Juni 73 (REG. 
129), Mil Pens G. 27. Juni 71(Rc#B. 275), 
erg. 4. April 74 (das. 25), 21. April 86 
(das. 78), 22. Mai 93 (das. 171), 14. Jan. 
94 (das. 107); Wittwen= u. Waisen- 
gelder G. 17. Juni 87 (das. 237), erg. 
5. März 88 (das. 65) u. 17. Mai 97 
(das. 455) Art. II—IV. — Auch die dem 
Verordnungsrechte verbliebenen Ge- 
biete sind für Preußen neu geregelt u. 
auf dem in Art. 63 Abs. 5 bezeichneten 
Wege für die übrigen Kontingente ein- 
  
geführt (Wehr= u. Heer O. Anm. 132, 
Disziplinar O. 31. Okt. 72, V. für die 
Ehrengerichte 2. Mai 74). 
138) Preuß. MilKirchen O. 12. Okt. 32 
(G. 69), in die neuen Provinzen ein- 
geführt V. 24. Juni u. 12. Okt. 67 
(GS. 919 u. 1849) u. 25. Nov. 68 
(GS. 69 S. 77). 
139) Ein umfassendes RMilG. ist nicht 
ergangen; das RMilG. 74 (Anm. 132) 
regelt nur einzelne Zweige des Heer- 
wesens. 
140) Abs. 1 ist durch Ablauf der Zeit 
erledigt, durch Abs. 2 wird nach ander- 
weitiger Feststellung der Friedenspräsenz- 
stärke (Anm. 136) die Hebung eines 
Mindestbetrages von 225 Thaler für den 
Kopf dieser Stärke sichergestellt. Die 
Verausgabung soll zwar durch den Etat 
festgestellt werden Abs. 3, jedoch auf der 
Grundlage der gesetzlich feststehenden 
Heeresorganisation (Präsenzstärke, Glie- 
derung) Abf. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.