I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 29
Art. 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen
Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen,
sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder
Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Restkripte, namentlich
also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845., die Militair-Straf-
gerichtsordnung vom 3. April 1845., die Verordnung über die Ebren-
gerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen über Aushebung, Dienst-
Zeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flur--
beschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden 137.). Die
Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen 13).
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen
Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden 1).
Art. 62¼0). Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte
Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis
zum 31. Dezember 1871. dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler,
in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der
Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu
stellen. Vergl. Abschnitt Xll.
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beiträge von den ein-
zelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Be-
rechnung derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-
tärbeamten u. Einjährig= Freiwilligen
495 500 Mann G. 25. März 99 (RB.
213) Art. I § 2 u. 4.
137) Die bezeichneten Militärgesetze
sind jetzt durch Reichsgesetze ersetzt.
Neben den Vorschriften über Aushebung
U. Dienstzeit (Anm. 132) ergingen
Mil St GB. 20. Juni 72 (R. 174),
Mil St Ger O. 1. Dez. 98 (RGB. 1189);
Quartier G. 25. Juni 68 (BGBl. 523,
RG. gem. Anm. 2), Friedensleistungs G.
13. Feb. 75 (neugefaßt 98 RGB. 361),
Kriegsleistungs G. 13. Juni 73 (REG.
129), Mil Pens G. 27. Juni 71(Rc#B. 275),
erg. 4. April 74 (das. 25), 21. April 86
(das. 78), 22. Mai 93 (das. 171), 14. Jan.
94 (das. 107); Wittwen= u. Waisen-
gelder G. 17. Juni 87 (das. 237), erg.
5. März 88 (das. 65) u. 17. Mai 97
(das. 455) Art. II—IV. — Auch die dem
Verordnungsrechte verbliebenen Ge-
biete sind für Preußen neu geregelt u.
auf dem in Art. 63 Abs. 5 bezeichneten
Wege für die übrigen Kontingente ein-
geführt (Wehr= u. Heer O. Anm. 132,
Disziplinar O. 31. Okt. 72, V. für die
Ehrengerichte 2. Mai 74).
138) Preuß. MilKirchen O. 12. Okt. 32
(G. 69), in die neuen Provinzen ein-
geführt V. 24. Juni u. 12. Okt. 67
(GS. 919 u. 1849) u. 25. Nov. 68
(GS. 69 S. 77).
139) Ein umfassendes RMilG. ist nicht
ergangen; das RMilG. 74 (Anm. 132)
regelt nur einzelne Zweige des Heer-
wesens.
140) Abs. 1 ist durch Ablauf der Zeit
erledigt, durch Abs. 2 wird nach ander-
weitiger Feststellung der Friedenspräsenz-
stärke (Anm. 136) die Hebung eines
Mindestbetrages von 225 Thaler für den
Kopf dieser Stärke sichergestellt. Die
Verausgabung soll zwar durch den Etat
festgestellt werden Abs. 3, jedoch auf der
Grundlage der gesetzlich feststehenden
Heeresorganisation (Präsenzstärke, Glie-
derung) Abf. 4.