34 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils
von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat
auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu
bringen 158).
Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweige-
rung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt
werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung
und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und
darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde
Anlaß gegeben hat, zu bewirken 15).
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz-
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen
gegen sich haben 10).
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit fest-
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden60).
in erster u. letzter Instanz (die nach 159) Die Vorschrift hat keine praktische
Art. 75 dem Oberappellationsgericht in
Lübeck übertragen war), ist auf das
Reichsgericht übergegangen Anm. 5;
Begnadigungsrecht Anm. 62.
156) Damit wird nicht die Entschei-
dung, sondern die Beauftragung einer
unparteiischen Stelle mit der richter-
lichen Entscheidung bezweckt, wie sie im
Streite zwischen Senat u. Bürgerschaft
von Hamburg durch G. 14. März 81
(RB. 37) erfolgte.
Bedeutung mehr, nachdem die Rechts-
pflege im ganzen Reiche durch unab-
hängige Gerichte ausgeübt wird GVG.
15r Diese Sonderrechte (Reservat-
rechte) bestehen in Vorrechten Art. 8
Abs. 2 u. 3 nebst Anm. 59, Art. 11
Abs. 1, Anm. 26 u. 66, oder in Aus-
nahmerechten Anm. 57.