Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

34 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten 
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils 
von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat 
auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn 
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu 
bringen 158). 
Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweige- 
rung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt 
werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung 
und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende 
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und 
darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde 
Anlaß gegeben hat, zu bewirken 15). 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz- 
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen 
gegen sich haben 10). 
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit fest- 
gestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates 
abgeändert werden60). 
in erster u. letzter Instanz (die nach 159) Die Vorschrift hat keine praktische 
Art. 75 dem Oberappellationsgericht in 
Lübeck übertragen war), ist auf das 
Reichsgericht übergegangen Anm. 5; 
Begnadigungsrecht Anm. 62. 
156) Damit wird nicht die Entschei- 
dung, sondern die Beauftragung einer 
unparteiischen Stelle mit der richter- 
lichen Entscheidung bezweckt, wie sie im 
Streite zwischen Senat u. Bürgerschaft 
von Hamburg durch G. 14. März 81 
(RB. 37) erfolgte. 
  
Bedeutung mehr, nachdem die Rechts- 
pflege im ganzen Reiche durch unab- 
hängige Gerichte ausgeübt wird GVG. 
15r Diese Sonderrechte (Reservat- 
rechte) bestehen in Vorrechten Art. 8 
Abs. 2 u. 3 nebst Anm. 59, Art. 11 
Abs. 1, Anm. 26 u. 66, oder in Aus- 
nahmerechten Anm. 57.
	        
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