36 I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. B AE. 3. Aug. 71. Anl. CVtr. 23. Nov. 70.
Anlage B Gu Anmerkung 62).
Allerhöchster Erlaß vom 3. August 1871. betreffend die Zezeichnung der
Gehörden und Beamten des Beutschen Reichs, somie die Feststellung des
Kaiserlichen Mappens und der Kaiserlichen Standarte. (RB. 318.)
Auf Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich:
1) daß die nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze des
Deutschen Reichs vom Kaiser ernannten Behörden und Beamten
als Kaiserliche zu bezeichnen sind;
2) daß als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechtssehende
Adler mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter
und Reichsapfel, auf dem Brustschilde den mit dem Hohenzollern=
Schilde belegten Preußischen Adler, über demselben die Krone in
der Form der Krone Karls des Großen, jedoch mit zwei sich
kreuzenden Bügeln, in Anwendung gebracht werde;
3) daß die Kaiserliche Standarte in gelbem Grundet) das eiserne
Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen
Adler-Ordens umgebenen Wappen in gelbemt) Felde und in den
vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Kaiserlichent)
Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll.
Coblenz, den 3. August 1871.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Anlage C Cur Schlußbestimmung des XI. Abschnitts).
Vertrag betr. den Beitritt Zayerns zur Uerfassung des Beutschen Bundes.
BNom 23. November 1870. (BGBl. 1871 S. 9.)
III. § 5. Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs-
wesen, so findet Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern; Ar-
tikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel
erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs-
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze
und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche
Geltung.
1) Berichtigung 71 Re#B. 458.