Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

36 I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. B AE. 3. Aug. 71. Anl. CVtr. 23. Nov. 70. 
Anlage B Gu Anmerkung 62). 
Allerhöchster Erlaß vom 3. August 1871. betreffend die Zezeichnung der 
Gehörden und Beamten des Beutschen Reichs, somie die Feststellung des 
Kaiserlichen Mappens und der Kaiserlichen Standarte. (RB. 318.) 
Auf Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich: 
1) daß die nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze des 
Deutschen Reichs vom Kaiser ernannten Behörden und Beamten 
als Kaiserliche zu bezeichnen sind; 
2) daß als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechtssehende 
Adler mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter 
und Reichsapfel, auf dem Brustschilde den mit dem Hohenzollern= 
Schilde belegten Preußischen Adler, über demselben die Krone in 
der Form der Krone Karls des Großen, jedoch mit zwei sich 
kreuzenden Bügeln, in Anwendung gebracht werde; 
3) daß die Kaiserliche Standarte in gelbem Grundet) das eiserne 
Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen 
Adler-Ordens umgebenen Wappen in gelbemt) Felde und in den 
vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Kaiserlichent) 
Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll. 
Coblenz, den 3. August 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
Anlage C Cur Schlußbestimmung des XI. Abschnitts). 
Vertrag betr. den Beitritt Zayerns zur Uerfassung des Beutschen Bundes. 
BNom 23. November 1870. (BGBl. 1871 S. 9.) 
III. § 5. Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs- 
wesen, so findet Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern; Ar- 
tikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel 
erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern 
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs- 
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze 
und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt. 
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche 
Geltung. 
1) Berichtigung 71 Re#B. 458.
	        
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