Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

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IV. 
VI. 
VII. 
I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D MilKonv. mit Württemberg 1870. 
Beziehungen erhalten die Militair-Bevollmächtigten in Berlin und 
München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mit- 
theilung durch die resp. Kriegsministerien. 
Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen 
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflich- 
tung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im 
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im 
Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. An den Kosten 
für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf 
seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungs- 
zahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen 
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige 
Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extra- 
ordinarien). 
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent- 
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch 
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die 
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er- 
klärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt). 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872. in 
Wirksamkeit. 
Anlage D (zur Schlußbestimmung des XI. Abschnitts). 
Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Qunde und Württemberg, 
d. d Versailles, 
21. 
I1. Berlin, den * November 1870. (Bel. 658.) 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, 
die Bestimmungen der zwischen ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen 
Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des 
Königreichs Württemberg anzupassen, haben. . die nachstehende 
Militair-Konvention 
verabredet und geschlossen. 
1) RVerf. Anm. 147. 9) Nicht ergangen.
	        
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