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IV.
VI.
VII.
I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D MilKonv. mit Württemberg 1870.
Beziehungen erhalten die Militair-Bevollmächtigten in Berlin und
München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mit-
theilung durch die resp. Kriegsministerien.
Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflich-
tung wird in den Fahneneid aufgenommen.
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im
Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. An den Kosten
für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf
seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungs-
zahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige
Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extra-
ordinarien).
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent-
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er-
klärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt).
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872. in
Wirksamkeit.
Anlage D (zur Schlußbestimmung des XI. Abschnitts).
Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Qunde und Württemberg,
d. d Versailles,
21.
I1. Berlin, den * November 1870. (Bel. 658.)
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht,
die Bestimmungen der zwischen ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen
Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des
Königreichs Württemberg anzupassen, haben. . die nachstehende
Militair-Konvention
verabredet und geschlossen.
1) RVerf. Anm. 147. 9) Nicht ergangen.