Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

40 I. Reichsverfassung. Nr. 2 Anl. D Mil Konv. mit Württemberg 1870. 
ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württem- 
bergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten 
bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende An- 
ordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher 
Truppentheile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur 
mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, 
sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen 
handelt. 
Art. 7. Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im König- 
reiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 64. der Bundes- 
verfassung dem Bundesfeldherrn zusteht4), sowie über die Demselben gleicher- 
maßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs 
anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige 
von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundes- 
feldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps wählen will. 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge- 
währen, werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armee- 
korps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal= und Qualifikations-= 
berichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem 
Bundesfeldherrn vorgelegt. 
Art. 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung 
und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung 
einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die König- 
lich Preußische Armee und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich 
Württembergische Armeekorps kommandirt. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Ofsiziere aus 
Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee 
oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen statt- 
zufinden. 
Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63. das Recht 
zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen 
Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen 
alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch 
zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Mgzestät dem 
Könige von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder 
bei den Uebungen inspiziren lassen. 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persön- 
lichen Mißstände wird der Bundesfeldhberr dem Könige von Württemberg 
4) Festung Ulm RVerf. Anm. 147.
	        
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