Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Neichsangehörigkeit. 
1. Einleitung. 
Das Reich steht nicht neben den Bundesstaaten, sondern bildet deren höhere 
Einheit. Die Reichsangehörigkeit fällt deßhalb — mit einer für die Schutzgebiete 
bestehenden Ausnahme (Nr. 2 Anm. 3) — mit der Staatsangehörigkeit in den 
Bundesstaaten zusammen. 
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit 
sind deßhalb gleichmäßig im Reiche geordnet, Nr. 2. 
Das mit der Reichsangehörigkeit verbundene Reichsbürgerrecht (Indigenat, 
Nr. I 2 Art. 3) umfaßt die Freizügigkeit, 
die mit dem Rechte des freien 
Grunderwerbs und Gewerbebetriebes schon vor Errichtung des Reiches gesetzlich 
geregelt wurde, Nr. 3. 
Die freie Bewegung der Reichsangehörigen reicht aber noch über die Grenzen 
des Reiches hinaus in dem Rechte, die Reichsangehörigkeit durch Auswanderung 
aufzugeben. 
Auch diese hat eine besondere gesetzliche Regelung erfahren, Nr. 4. 
2. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs= und 
Staatsangehörigkeit. 
Vom 1. Juni 1870. 
(BGBl. 335)1). 
§. 1. Die Reichsangehörigkeit!) wird durch die Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaate?) erworben und erlischt mit deren Verlusts). 
  
1) Durch Einführung in Süddeutsch- 
land (Nr. 1 2 Anm. 2 d. W.) u. Els. Loth- 
ringen G. 8. Jan. 73 (RGB. 51) Art. 2 
ist das G. zum Reichsgesetz geworden; 
die Bezeichnungen „norddeutsch“ u. „Bun- 
desangehörigkeit" heißen „deutsch“ u. 
„Reichsangehörigkeit“" das. Art. 3. — 
Inhalt. Neben gemeinsamen u. Ueber- 
gangsbestimmungen (§ 1, 24—27) be- 
handelt das G. gesondert den Erwerb 
der Staatsangehörigkeit (§ 2—12) u. 
deren Verlust (§ 13—23). — Quellen: 
Verh. d. Reichst. 1870, Drucks. Nr. 11 
(Begr.); St B. S. 81—85, 251—274, 
1076—81. — Bearb. v. Cahn (2. Aufl., 
Berlin 96). 
2) Zum Ausweis der Staatsangehörig- 
keit dienen gegenüber den Bundesstaaten 
  
Staatsangehörigkeits-Ausweise, 
gegenüber den außerdeutschen Staaten 
Heimathscheine, Ausstellung Vf. 
25. Juni 98 (MB. 150); Formulare 
B. 20. Febr. 81 (MB. 86) u. 3. März 
83 (MB. 84 S. 105), Vf. 27. Dez. 99 
(M. 00 S. 5); Stempel 1,50 M. Vf. 
8. Sept. 96 (MB. 183). — Els. Loth- 
ringen ist kein Bundesstaat, sondern 
Reichsland, die Staatsangehörigkeit heißt 
hier Landesangehörigkeit. 
3) Die Reichsangehörigkeit wird sonach 
— nicht wie in den Verein. Staaten von 
Amerika unmittelbar, sondern wie in der 
Schweiz — mittelbar erworben. Eine 
Ausnahme besteht für die Schutzgebiete 
G. 00 (RG#B. 813) § 9. Sonst bilden 
Staats= und Reichsangehörigkeit eine
	        
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