46 II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70.
§ 7. Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen
Bundesstaates 12) ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß
er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich nieder-
gelassen habe 13), sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den 88. 2. bis 5.
des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl.
S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fort-
setzung des Aufenthalts rechtfertigt 14).
§ä. S. Die Naturalisations-Urkunde darft5) Ausländern16) nur dann
ertheilt werden, wenn sie
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind,
es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die
Gegen den Bescheid des Regierungs-
präsidenten, durch welchen Angehöri-
gen eines anderen Deutschen Bundes-
staats oder einem früheren Reichs-
angehörigen die Ertheilung der Auf-
nahmeurkunde, oder einem Preußischen
Staatsangehörigen die Ertheilung der
Entlassungsurkunde in Friedenszeiten
versagt worden ist (§. 7, 15, 17 und
21 letzter Absatz a. a. O.), findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Für Berlin ist der Polizeipräsident
zuständig LV G. § 42 Abs. 2. Zur Klage
wegen Landesverweisung sind nur Reichs-
angehörige berechtigt das. § 130 Abs. 3;
auch wo sie von der Ortspolizeibehörde
verfügt ist UO V. 18. Feb. 88 (XVI
381).
11) Form der Naturalisations-, Re-
naturalisations-, Aufnahme= und Ent-
lassungsurkunden Vf. 9. Dez. 99 (MB.
00 S. 43); Jahresübersichten Vf. 11
März 83 (MB. 41). — Die Aufnahme
und die Entlassung ist, wenn es sich um
einen Bundesstaat handelt (§ 7 u. 15
Abs. 2), kostenfrei § 24 Abs. 1; sonft
beträgt der Stempel in Preußen für
Entlassungen 1,50 M. G. 31. Juli 95
(GS. 413) Tarif Nr. 10, für Naturali-
sationen 50 M., bei Bedürftigkeit 5 M.
das. Nr. 43.
12) Auch ohne Entlassung; eine mehr-
fache Staatsangehörigkeit ist somit nicht
ausgeschlossen Vf. 3. Okt. 72 (MB. 249).
13) Niederlassung ist Besitz einer eige-
nen Wohnung oder eines Unterkommens
(Obdachs) Freiz G. (Nr. 3) F 11.
14) Die Vorschrift entspricht der RVerf.
Art. 3 u. gilt auch für solche aus der
Staatsangehörigkeit entlassenen Reichs-
angehörige, die innerhalb 6 Monaten
ohne Wohnsitznahme im Reichsauslande
die Aufnahme in einem anderen Bundes-
staate nachsuchen Vf. 8. Feb. 96 (MB.
22)
12) Verweigerung ist auch aus anderen
Gründen zulässig Begr. (Anm. 1).
16) Vertragsmäßig ist die Ent-
lassung aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit erforderlich
für Oesterreicher BBeschl. 14. Juni
84 (Prot. § 323), in Preußen auch für
Ungarn VfP. 3. Mai 99 (MB. 74); für
Unterthanen der Türkei Vf. 11. Juli 84,
Persiens Vtr. 11. Juni 73 (Re. 351)
Art. 17 und Marokkos Konv. 3. Juli 80
(RGB. 81 S. 103) Art. 15. Diese Verein-
barungen sollen der mehrfachen Staats-
angehörigkeit — wie sie unter den Bun-
desstaaten zugelassen ist (Anm. 12) —
den außerdeutschen Staaten gegenüber
vorbeugen; gleiche Absicht verfolgt § 21
Abs. 3. Russische Staatsangehörige sollen
vor Aushändigung der Naturalisations-
urkunde auf die strafrechtlichen Folgen
des unerlaubten Eintritts in einen fremden
Staatsverband hingewiesen werden Vf.
16. Juli 90 (MB. 200). Nach französ.
Rechte (Code civil Art. 17) erlischt die
seitherige Staatsangehörigkeit mit der
Naturalisation in einem fremden Staate.
— Renaturalisationen § 21 Abs. 4 u. 5.
Vor der Naturalisation früherer Reichs-