VI Vorwort.
Grundsätzen gleichartig bearbeitet sind, kann jeder, der einen Theil
benutzt hat, sich ohne Weiteres in jedem anderen zurecht finden.
Die Einzelgebiete sind in Abschnitte getheilt, die mit römi-
schen Ziffern bezeichnet sind. In diesen werden die Hauptgesetze
in geordneter Uebersicht unter fortlaufenden deutschen Ziffern auf-
geführt. Die nur zu ihrer Ergänzung oder Ausführung erlassenen
Gesetze, Verordnungen und Anweisungen sind dagegen entweder in
Anmerkungen — die minder wichtigen nur dem Inhalte nach — abge-
druckt, oder, wenn sie umfangreicher sind, den Hauptgesetzen als
Anlagen unter großen lateinischen Buchstaben in der Reihenfolge
angefügt, in der in den Hauptgesetzen auf sie verwiesen wird.
Die Bestimmungen sind vor den in den Einleitungen (Abs. 5)
und Anmerkungen (Abs. 6) gegebenen Erläuterungen durch größeren
Druck hervorgehoben und streng nach dem Wortlaut ihrer amt-
lichen Veröffentlichung wiedergegeben. Ihre späteren Aenderungen
sind zwar eingefügt, doch sind diese als solche deutlich bezeichnet.
Veraltete oder aufgehobene Bestimmungen sind demgemäsß fortge-
lassen oder, wo der Zusammenhang dieses nicht zuließ, durch latei-
nischen Druck gekennzeichnet, während abgeänderte oder neu hinzu-
getretene Bestimmungen durch gesperrten Druck kenntlich gemacht
sind. In beiden Fällen wird in den Anmerkungen nachgewiesen,
wodurch die Aufhebung oder die Abänderung erfolgt ist.
Die Einleitungen, die den einzelnen Abschnitten vorangestellt
sind, bieten einen Ueberblick über die in diesen behandelten Gesetze.
Die beigefügten Anmerkungen sollen außer den vorerwähnten
Angaben (Abs. 4) auch alle sonstigen für das Verständniß und
die Anwendung erforderlichen Erläuterungen geben. Sie enthalten
deßhalb neben der Darlegung der Entstehung, Bedeutung und
Eintheilung der Gesetze Hinweise auf andere Vorschriften, die mit
den behandelten Bestimmungen in Zusammenhang stehen, ferner
alle bezüglich ihrer ergangenen, grundlegenden Entscheidungen der
höchsten Gerichte und Verwaltungsbehörden, endlich die Haupt-
ergebnisse, welche Wissenschaft und praktische Handhabung darüber
gefördert haben.
Jedem Theile oder Bande ist ein (chronologisches) Verzeich-
niß der Bestimmungen und ein (alphabetisches) Sachverzeich-
niß angefügt.