Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 47 
Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Pflegersu) des 
Aufzunehmenden ergänzt wird; 
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung 
oder ein Unterkommen findens); 
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und 
ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind. 
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Ver- 
waltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen 
Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will 3), in Beziehung auf die 
Erfordernisse unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören. 
(Abs. 3). 
§. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren 
Verwaltungsbehörde 19) eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Be- 
stallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder 
in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer 
oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der 
Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein 
entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird. 
Ist die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienstl) erfolgt, so 
erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, 
in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat20. 
§. 10. Die Naturalisations-Urkunde, 
beziehungsweise Aufnahme-Ur- 
kunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staats- 
angehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten 21). 
angehöriger u. solcher Ausländer, die 
sich früher in einem Bundesstaate auf- 
gehalten haben, ist die Aeußerung der 
Centralbehörde (Vf. 31. Okt. 97 MB. 
214) des Bundesstaates einzuholen Vf(. 
12. Okt. 91 (MB. 171h. 
** Jrßier Bezeichnung für Kurator 
BGB. 
18) d i dchliche Niederlaffung soll 
regelmäßig vorausgehen Vf. 15. April 43 
(M. 187), bildet aber kein nothwen- 
diges Erforderniß UO V. 23. Juni 86 
(XIII 408). 
11) uständig erscheint jede — nicht 
wie in Anm. 10 eine bestimmte — höhere 
(über andere Staatsbehörden gestellte) 
Verwaltungsbehörde. 
20) G. 20. Dez. 75 (RGB. 324); 
Ausländern, welche im Reichsdienste 
angestellt sind, ein Diensteinkommen 
  
aus der Reichskasse beziehen und 
ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus- 
lande haben, darf von demjenigen 
Bundesstaate, in welchem sie die Ver- 
leihung der Staatsangehörigkeit nach- 
suchen, die Naturalisationsurkunde 
nicht versagt werden. 
Damit soll diesen Angestellten, für die 
weder die Voraussetzungen des § 83, noch 
die des § 9 vorliegen, die Erlangung der 
Reichsangehörigkeit ermöglicht werden. 
Begr. (Verh. des Reichst. 75 Drucks. Nr. 
73). Die Vorschrift gilt auch bei Anstellung 
als Offizier oder Reserveoffizier UR Ger. 
22. März 92 (Beil. z. Reichsanz. S. 252). 
21) Die erfolgte Naturalisation kann 
wegen Mangels der Voraussetzungen 
nicht wieder aufgehoben werden UO##. 
23. Juni 86 (Anm. 18), ebenso die Auf-
	        
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