Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

48 II. Reichsangehörigkeit. 2. G. üb. Erwerbung u. Verlust 1. Juni 70. 
8. 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt 
sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich 
auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren 
gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisirten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die 
verheirathet sind oder verheirathet gewesen sind). 
§. 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für 
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht. 
§. 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur 3) verloren: 
1) durch Entlassung auf Antrag (§§. 14. ff.); 
2) durch Ausspruch der Behörde (§SF. 20. und 22.); 
3) durch zehnjährigen?") Aufenthalt im Auslande (§6. 21.); 
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen 
gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate 
angehört als die Mutter 25); 
5) bei einer Deutscheni) durch Verheirathung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer 2). 
§. 14. Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungs- 
behörde0) des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ll) ertheilt. 
§. 14a. Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der 
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von 
dem gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts beantragt werden. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht er- 
forderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für 
sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. 
nahme 1. Juni 94 (XXIX 410). — 
Rechte RVerf. Art. 3. — Die Staats- 
angehörigkeit ist für die Anwendbarkeit 
des BGB. in den persönlichen Rechts- 
beziehungen bestimmend EG. Art. 7 bis 
29.— Militärpflicht Wehr O. 22.Nov. 
88 (CB. 89 S. 1) §211, für Ausge- 
wanderte, die keine fremde Staats- 
angehörigkeit besitzen oder wieder Reichs- 
angehörige werden MilG. 2. Mai 74 
(Re. 45) § 11 u. Wehr O. § 212, 
für Personen des Beurlaubtenstandes 
RMil G. § 68 u. Wehr O. § 2138. 
22) Nach Aenderung des Familienrechts 
im BeEB. sind § 14a hinzugefügt u. 
§ 11, 19 u. 21 Abs. 1 neugefaßt E. 
Art. 41. 
23) Nicht durch Erwerb einer fremden 
Staatsangehörigkeit UR Ger. 22. März 
92 (Entsch. in Straff. XXIII 17). 
  
24) Herabsetzung auf 5 Jahre, § 21 
Abf. 3 
25) Die Standesbeamten sollen 
bei Eheschließungen auf diese Folge auf- 
merksam machen Vf., 16. Feb. 92 (MB. 
166). — Ausländer, die in Preußen 
eine Ehe eingehen, bedürfen eines Zeug- 
nisses der Heimathsbehörde, daß dieser 
Ehehindernisse nicht bekannt sind und 
daß die Ausländer ihre Staatsangehörig- 
keit durch die Eheschließung nicht verlieren, 
sondern auf ihre Ehefrau u. Kinder über- 
tragen BGB. § 1315 Absl. 2, A. 
20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 43 § 1—5 
u. (Befreiung einzelner Staaten) Vf. 
16. Okt. 99 (MB. 188). Auch die Be- 
wohner des rechts-rheinischen Bayerns 
haben das nach Bayrischem Gesetz er- 
forderliche Verehelichungszeugniß beizu- 
bringen AtG. Art. 43 § 6.
	        
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