Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67. 53 
3. Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867. 
(BGBl. 55)). 
§. 1. Jeder Reichsangehöriget) hat das Recht, innerhalb des 
Reichsgebietes: 
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen?), wo er eine 
eigene Wohnung oder ein Unterkommen3) sich zu verschaffen im 
Stande ist; 
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; 
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise 
der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für 
Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen). 
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Reichsangehörige:), 
soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die 
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem 
er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Be- 
dingungen 5) beschränkt werden. 
Keinem Reichsangehörigen1) darf um des Glaubensbekenntnisses 
1) Das G. ist durch Einführung in 
Süddeutschland (Nr. 1 2 Anm. 2 d. W.) 
Reichsgesetz geworden. Einf. in Elf.- 
Lothringen G. 8. Jan. 73 (RGB. 51) 
Art. 1. — Inhalt. Die Freizügigkeit, 
die auch die RVerf. Art. 3 ausspricht, 
bildet ein grundsätzliches Recht aller 
Reichsangehörigen § 1, 2 u. (Steuer- 
pflicht) § 8, nur eingeschränkt aus Rück- 
sichten der Polizei § 3, 12 Abs. 1, (Mel- 
dung Neuanziehender) § 10, (Fremder) 
§ 12 Abs. 2 u. der Armenpflege § 4—7 
u. 9. — Aus dem Freizügigkeitsrechte 
folgt die Unzulässigkeit der Ausliefe- 
rung StGB. § 9 u. der Ausweisung 
aus dem Reichsgebiete, wie sie für Aus- 
länder statthaft ist das. § 392, 284 Abf. 
2 U. 362 Abs. 4. Niederlassungsvertrag 
mit der Schweiz 31. Mai 90 (RE. 
131). — Quellen, Verh. d. Reichst. 
67 Drucks. Nr. 50 (Begr.), 109 (KB.); 
StB. S. 243, 532—67. 
2) Aufenthalt bildet — im Gegen- 
satz zu zeitweiliger Anwesenheit — einen 
Zustand UO V. 7. Juni 87 (XV 52), 
der auch durch zeitweilige Abwesenheit 
keine Unterbrechung erleidet 14. Sept. 86 
  
(XIV 153) u., wenn er dauernd u. stän- 
dig, mit der Absicht längerer Dauer 
verbunden ist, zur Niederlassung 
wird 11. Nov. 91 (XXII 388). 
3) Unterkommen bedeutet — wie 
die Zusammenstellung mit Wohnung er- 
giebt — Oddach (Schlafstelle, After- 
miethe), nicht Dienststellung Vf. 31. Aug. 
68 (M. 266). 
4) Jetzt durch GewO. einheitlich im 
Reiche geordnet. 
5) Dazu gehört die Forderung von 
Heimathscheinen, die die Wiederaufnahme 
sichern sollen (Nr. 1 Anm. 2 d. W.) u. 
Einzugsgeldern (§ 8 Satz 1), die in 
Preußen bereits aufgehoben waren G. 
2. März 67 (GS.361), nicht von Bürger- 
rechtsgewinngeldern, da die statutarische 
Pflicht der Grundbesitzer zur Gewinnung 
des Bürgerrechts eine Folge, nicht eine 
Voraussetzung des Grunderwerbs bildet 
UOV. 10. Juni 87 (XV 22) u. nicht 
von Einkaufsgeldern, die nur die Theil- 
nahme an den Gemeindenutzungen (§ 11 
Abs. 1) betreffen 24. April 91 (XXI. 
129).
	        
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