II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67. 53
3. Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867.
(BGBl. 55)).
§. 1. Jeder Reichsangehöriget) hat das Recht, innerhalb des
Reichsgebietes:
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen?), wo er eine
eigene Wohnung oder ein Unterkommen3) sich zu verschaffen im
Stande ist;
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise
der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für
Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen).
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Reichsangehörige:),
soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem
er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Be-
dingungen 5) beschränkt werden.
Keinem Reichsangehörigen1) darf um des Glaubensbekenntnisses
1) Das G. ist durch Einführung in
Süddeutschland (Nr. 1 2 Anm. 2 d. W.)
Reichsgesetz geworden. Einf. in Elf.-
Lothringen G. 8. Jan. 73 (RGB. 51)
Art. 1. — Inhalt. Die Freizügigkeit,
die auch die RVerf. Art. 3 ausspricht,
bildet ein grundsätzliches Recht aller
Reichsangehörigen § 1, 2 u. (Steuer-
pflicht) § 8, nur eingeschränkt aus Rück-
sichten der Polizei § 3, 12 Abs. 1, (Mel-
dung Neuanziehender) § 10, (Fremder)
§ 12 Abs. 2 u. der Armenpflege § 4—7
u. 9. — Aus dem Freizügigkeitsrechte
folgt die Unzulässigkeit der Ausliefe-
rung StGB. § 9 u. der Ausweisung
aus dem Reichsgebiete, wie sie für Aus-
länder statthaft ist das. § 392, 284 Abf.
2 U. 362 Abs. 4. Niederlassungsvertrag
mit der Schweiz 31. Mai 90 (RE.
131). — Quellen, Verh. d. Reichst.
67 Drucks. Nr. 50 (Begr.), 109 (KB.);
StB. S. 243, 532—67.
2) Aufenthalt bildet — im Gegen-
satz zu zeitweiliger Anwesenheit — einen
Zustand UO V. 7. Juni 87 (XV 52),
der auch durch zeitweilige Abwesenheit
keine Unterbrechung erleidet 14. Sept. 86
(XIV 153) u., wenn er dauernd u. stän-
dig, mit der Absicht längerer Dauer
verbunden ist, zur Niederlassung
wird 11. Nov. 91 (XXII 388).
3) Unterkommen bedeutet — wie
die Zusammenstellung mit Wohnung er-
giebt — Oddach (Schlafstelle, After-
miethe), nicht Dienststellung Vf. 31. Aug.
68 (M. 266).
4) Jetzt durch GewO. einheitlich im
Reiche geordnet.
5) Dazu gehört die Forderung von
Heimathscheinen, die die Wiederaufnahme
sichern sollen (Nr. 1 Anm. 2 d. W.) u.
Einzugsgeldern (§ 8 Satz 1), die in
Preußen bereits aufgehoben waren G.
2. März 67 (GS.361), nicht von Bürger-
rechtsgewinngeldern, da die statutarische
Pflicht der Grundbesitzer zur Gewinnung
des Bürgerrechts eine Folge, nicht eine
Voraussetzung des Grunderwerbs bildet
UOV. 10. Juni 87 (XV 22) u. nicht
von Einkaufsgeldern, die nur die Theil-
nahme an den Gemeindenutzungen (§ 11
Abs. 1) betreffen 24. April 91 (XXI.
129).