Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

54 II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67. 
willens) oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der 
Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von 
Grundeigenthum verweigert werden. 
§ 2. Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Be- 
fugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis 
sein er Reichsangehörigkeit!') und, sofern er unter elterlicher Ge- 
walt oder Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung 
des gesetzlichen Vertreters, zu erbringen. 
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemannss)y. 
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthalts- 
beschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält 
es dabei sein Bewenden?). 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in 
6) Nr. I 2 Anm. 18a d. W. 
7) Nr. II 2 Anm. 2. 
8) EG. z. BGB. Art. 37. 
") Für die älteren Provinzen Preußens 
bestimmt das G. 31. Dez. 42 (GS. 43 
S. 5) — nachdem es in § 1 den Grund- 
satz der Freizügigkeit ausgesprochen hat 
in §2: 
Ausnahmen hiervon (§. 1) finden 
statt: 
1. wenn Jemand durch ein Straf- 
urtheil in der freien Wahl seines 
Aufenthalts beschränkt ist; 
2. wenn die Landespolizeibehörde 
nöthig findet, einen entlassenen 
Sträfling von dem Aufenthalte 
an gewissen Orten auszuschließen. 
Hierzu ist die Landespolizeibe- 
hörde jedoch nur in Ansehung 
solcher Sträflinge befugt, welche 
zu Zuchthaus oder wegen eines 
Verbrechens, wodurch der Thäter 
sich als einen für die öffentliche 
Sicherheit oder Moralität ge- 
fährlichen Menschen darstellt, zu 
irgend einer anderen Strafe ver- 
urtheilt worden oder in einer 
Korrektionsanstalt eingesperrt ge- 
wesen sind. 
Ueber die Gründe einer solchen 
  
Maßregel ist die Landespolizeibehörde 
nur dem vorgesetzten Ministerium, 
nicht aber der Partei Rechenschaft zu 
geben schuldig. 
2 ist fortgefallen, da eine unmittel- 
bare Aufenthaltsbeschränkung durch Straf- 
urtheil nicht mehr stattfindet u. nur die 
Landespolizeibehörde den durch Straf- 
urtheil unter Polizeiaufsicht gestellten 
Personen den Aufenthalt an einzelnen 
bestimmten Orten untersagen darf St GB. 
§ 391 u. (Strafe der Zuwiderhandlung) 
6 361; diese kann auch inländischen Je- 
suiten den Aufenthalt in bestimmten Be- 
zirken oder Orten versagen oder an- 
weisen G. u. Bek. 5. Juli 72 (R. 
253, 254 u. Einf. in Els.Lothringen 
8. Juli 72 GB. 506). — Die Vorschrift 
des G. 31. Dez. 42 § 22 nebst Ausf#. 
14. Dez. 60 (MB. 61 S. 11) steht da- 
gegen noch in Kraft UO V. 25. Feb. 83 
(IX 415, MB. 59), auch gegenüber Per- 
sonen, die Unterstützungswohnsitz haben 
24. Juni 85 (XII 405), betrifft aber 
nur neu anziehende (nicht seßhafte) Per- 
sonen UOV. 20. April 00 (XXXVII 
448), auch nicht den vorübergehenden 
(besuchsweisen) Aufenthalt 26. Sept. 83 
(X 336). — Die Befugniß der Polizei- 
behörde, den Personenausweis zu ver- 
langen (Paß G. 12. Okt. 67 BGl. 33 
§ 3) u. die Meldung Neuanziehender u. 
Fremder zu fordern (FreizG. § 10, 12 
Abs. 2) rechtfertigt keine Aufenthalts- 
beschränkungen.
	        
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