54 II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67.
willens) oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der
Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von
Grundeigenthum verweigert werden.
§ 2. Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Be-
fugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis
sein er Reichsangehörigkeit!') und, sofern er unter elterlicher Ge-
walt oder Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung
des gesetzlichen Vertreters, zu erbringen.
Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemannss)y.
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthalts-
beschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält
es dabei sein Bewenden?).
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in
6) Nr. I 2 Anm. 18a d. W.
7) Nr. II 2 Anm. 2.
8) EG. z. BGB. Art. 37.
") Für die älteren Provinzen Preußens
bestimmt das G. 31. Dez. 42 (GS. 43
S. 5) — nachdem es in § 1 den Grund-
satz der Freizügigkeit ausgesprochen hat
in §2:
Ausnahmen hiervon (§. 1) finden
statt:
1. wenn Jemand durch ein Straf-
urtheil in der freien Wahl seines
Aufenthalts beschränkt ist;
2. wenn die Landespolizeibehörde
nöthig findet, einen entlassenen
Sträfling von dem Aufenthalte
an gewissen Orten auszuschließen.
Hierzu ist die Landespolizeibe-
hörde jedoch nur in Ansehung
solcher Sträflinge befugt, welche
zu Zuchthaus oder wegen eines
Verbrechens, wodurch der Thäter
sich als einen für die öffentliche
Sicherheit oder Moralität ge-
fährlichen Menschen darstellt, zu
irgend einer anderen Strafe ver-
urtheilt worden oder in einer
Korrektionsanstalt eingesperrt ge-
wesen sind.
Ueber die Gründe einer solchen
Maßregel ist die Landespolizeibehörde
nur dem vorgesetzten Ministerium,
nicht aber der Partei Rechenschaft zu
geben schuldig.
2 ist fortgefallen, da eine unmittel-
bare Aufenthaltsbeschränkung durch Straf-
urtheil nicht mehr stattfindet u. nur die
Landespolizeibehörde den durch Straf-
urtheil unter Polizeiaufsicht gestellten
Personen den Aufenthalt an einzelnen
bestimmten Orten untersagen darf St GB.
§ 391 u. (Strafe der Zuwiderhandlung)
6 361; diese kann auch inländischen Je-
suiten den Aufenthalt in bestimmten Be-
zirken oder Orten versagen oder an-
weisen G. u. Bek. 5. Juli 72 (R.
253, 254 u. Einf. in Els.Lothringen
8. Juli 72 GB. 506). — Die Vorschrift
des G. 31. Dez. 42 § 22 nebst Ausf#.
14. Dez. 60 (MB. 61 S. 11) steht da-
gegen noch in Kraft UO V. 25. Feb. 83
(IX 415, MB. 59), auch gegenüber Per-
sonen, die Unterstützungswohnsitz haben
24. Juni 85 (XII 405), betrifft aber
nur neu anziehende (nicht seßhafte) Per-
sonen UOV. 20. April 00 (XXXVII
448), auch nicht den vorübergehenden
(besuchsweisen) Aufenthalt 26. Sept. 83
(X 336). — Die Befugniß der Polizei-
behörde, den Personenausweis zu ver-
langen (Paß G. 12. Okt. 67 BGl. 33
§ 3) u. die Meldung Neuanziehender u.
Fremder zu fordern (FreizG. § 10, 12
Abs. 2) rechtfertigt keine Aufenthalts-
beschränkungen.