56 II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67.
Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über
die Fürsorgepflicht erfolgt ist.
8. 7. Sind in den in §. 5. bezeichneten Fällen verschiedene Bundes-
staaten betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen
gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha,
den 15. Juli 1851., sowie nach den späteren, zur Ausführung dieses Ver-
trages getroffenen Verabredungen14).
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufent-
haltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach
den für die öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden
Grundsätzen verpflichtet. Einen Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck
verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche
Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, sofern
nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur insoweit statt, als die Für-
sorge für den Auszuweisenden länger als drei Monate gedauert hat.
§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden?) wegen
des Anzugs eine Abgabe zu erheben?). Sie kann dieselben, gleich den
übrigen Gemeindeeinwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen 15). Ueber-
steigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so
sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen0).
§. 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an den-
jenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig
nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkannten Ver-
bänden (Armenkommunen) obliegt 7), auch von diesen, sowie von denjenigen
Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande be-
findet 8).
§. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden
14) Nach Regelung der Unterstützungs-
pflicht kommt § 7 nur noch für Bayern
uU. Els.Lothringen in Betracht UG (Anm.
11) § 1 Abs. 2. — Gothaer Vtr. An-
lage B. (S. 61).
15) Auf Ausländer anwendbar UOV.
27. Juni 90 (XI 606). Die Steuer-
pflicht tritt unmittelbar u. sofort ein,
unbeschadet der Wiederherauszahlung im
Falle des Satz 3. Anzug bedeutet
„Ankommen“ u. setzt nur den Aufent-
halt, nicht die Niederlassung (Anm. 2)
voraus UOV. 19. Jan. 78 (III 102).
Der Anzug muß auf freier Entschließung
beruhen; diese liegt bei Beamten, die
außerhalb ihres Wohnsitzes einen Auf-
trag der vorgesetzten Behörde ausführen,
vor 18. Feb. 86 (XIII 115). Bei Ge-
schäftsunfähigen entscheidet der Wille des
gesetzlichen Vertreters 29. März 86 (XIII
111). Entscheidend ist der Aufenthalt
des zu Besteuernden, nicht der seiner
Familie 4. Dez. 88 (Preuß. VermBl.
X 181). Hat der Aufenthalt aufgehört,
so ist die nachträgliche Heranziehung
ausgeschlossen 4. u. 22. Dez. 97 (XXXII.
37 u. VerwBl. XIX 379).
16) Ebenso d. preuß. Kommunalabg.=
G. 14. Juli 93 (GS. 142) § 33 Abf. 4.
11) Gesammtarmenverbände UW.
(Anm 19) § Zu. A. (Anm. 13) § 9 bis
15; in den östlichen Provinzen gelten
die Vorschriften über Zweckverbände
gandgem e. 3. Juli 91 (G. 233) § 131
t. 1.
183) Oestliche Provinzen das. § 122 bis
127 nebst AG. (Anm. 13) § 8.