Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. 1. Nov. 67. 57 
bleiben den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unter— 
lassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Verluste 
des Aufenthaltsrechts (§. 1.) geahndet werden darft). 
§. 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung?), 
wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, 
namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme 
an den Gemeindenutzungen und der Armenpflegell), nicht begründet. 
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die 
Niederlassung?), wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen 
fortgesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungs- 
wohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden0). 
§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte 
ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den 
durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig!). 
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch 
dieses Gesetz nicht berührt 21). 
S. 13. 
190) Aeltere preußische Provinzen G. 42 
(Anm. 9) §8—10, durch Paß G. (das.) 
nicht berührt § 10 Abs. 3. Wer an 
einem Orte seinen Aufenthalt nehmen 
will, hat sich nach G. 42 § 8 bei der 
Polizeiobrigkeit dieses Ortes zu melden 
u. über seine persönlichen Verhältnisse 
(jetzt gem. FreizG. § 1—4) Auskunft zu 
geben. Diese Vorschriften stehen noch 
in Kraft UO V. 11. Dez. 80 (VII 382). 
Die Meldungen haben die Gemeinde- 
vorsteher entgegenzunehmen Kreis O. f. 
d. östl. Prov. 81 (GS. 180) 8§ 30, 
Hannover 84 (GS. 181) § 344, Schl.- 
Holstein 85 (GS. 139) § 274. Das 
  
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. 
Nähere ist durch Polizeiverordnungen 
geregelt. 
20) Nach Uebereinkommen zwischen 
Preußen u. Els. Lothringen sollen 
Unterstützungsbedürftige, die sich nach 
zurückgelegtem 18. Lebensjahre 5 Jahre 
in einem der Staaten aufgehalten haben 
u. deren Angehörige nicht mehr abge- 
schoben u. bis dahin etwa aufgewendete 
Unterstützungsbeträge erstattet werden 
Vf. 15. Dez. 99 (MB. 00 S. 78). 
21) Ebenso Paß G. (Anm. 9) § 10 
Abs. 3; Aufenthaltskarten sind jedoch 
unzulässig Abs. 4. Das Nähere ist durch 
Polizeiverordnungen geregelt.
	        
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