Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

64 II. Reichsangehörigkeit. 3. Freizügigkeits G. Anl. B Gothaer Vtr. 15. Juliöl. 
betheiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung 
einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu den Mitkontrahenten des 
gegenwärtigen Vertrages gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen 
Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Aus- 
gewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedes- 
mal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine 
Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von 
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in 
dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz 
sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
§. 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und 
zwar dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme- 
verbindlichkeit, welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen 
Behörden noch nicht zur Erörterung gelangt, oder, falls dies bereits der 
Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch 
schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach 
den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen. 
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der 
Uebernahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden 
Staaten bestanden, außer Kraft. 
§. 14. Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr 
nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft zurückzutreten. 
§. 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Ueber- 
einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. 
Dieser Beitritt wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer 
der kontrahirenden Regierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen 
Kontrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.
	        
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