II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 69
8. 12. Die Erlaubniß wird von der höheren Verwaltungsbehörde?)
ertheilt??).
§. 1323). Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden an Reichsangehörige,
welche im Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde (§. 12) ihre gewerbliche
Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben und von einem zugelassenen Unter-
nehmer (§. 1)24) bevollmächtigt sind.
Die Erlaubniß darf auch bei Erfüllung der vorstehenden Erforder-
nisse nicht ertheilt werden:
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Geschäftsbetrieb
darthun;
b) wenn einer den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen
die Erlaubniß zum Betriebe des Geschäfts eines Auswanderungs-
agenten ertheilt oder ausgedehnt (§. 15) worden ist.
§. 14. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine
Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu bestellen 10.
§. 15. Die Erlaubniß berechtigt zum Geschäftsbetrieb im Bezirke der
die Erlaubniß ertheilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Theil desselben
beschränkt wird53). Im Einvernehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem
Agenten die Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf benachbarte Bezirke
von den für letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden?1) gestattet
werden.
§. 16. Für andere als den in der Erlaubnißurkunde namhaft ge-
machten Unternehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent Geschäfte
der im §. 11 bezeichneten Art nicht besorgen ).
§. 17. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweignieder-
lassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu betreiben 5).
§. 18. Die dem Agenten ertheilte Erlaubniß kann jederzeit beschränkt
oder widerrufen werden.
Die Erlaubniß muß widerrufen werden:
a) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche die
Ertheilung der Erlaubniß nach §. 13 Absatz 1 gebunden ist;
b) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Agenten
in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb darthun?);
21) Anm. 61. Abs. 2; der Bewerber hat keinen Anspruch
10 Durch Urkunde §16. — Beschwerde aun Ertheilung, wohl aber Beschwerde-
recht 819.
Die Anforderungen entsprechen den 24) Im Falle des § 4a von seinem
für Unternehmer vorgeschriebenen (s 3). Bevollmächtigten.
Die Erlaubniß wird gleichfalls nach 25) Strafe § 44.
freiem Ermessen ertheilt, muß aber in 26) Entspricht § 13 Abs. 26.
bestimmten Fällen versagt werden § 13