Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 69 
8. 12. Die Erlaubniß wird von der höheren Verwaltungsbehörde?) 
ertheilt??). 
§. 1323). Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden an Reichsangehörige, 
welche im Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde (§. 12) ihre gewerbliche 
Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben und von einem zugelassenen Unter- 
nehmer (§. 1)24) bevollmächtigt sind. 
Die Erlaubniß darf auch bei Erfüllung der vorstehenden Erforder- 
nisse nicht ertheilt werden: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Geschäftsbetrieb 
darthun; 
b) wenn einer den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen 
die Erlaubniß zum Betriebe des Geschäfts eines Auswanderungs- 
agenten ertheilt oder ausgedehnt (§. 15) worden ist. 
§. 14. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine 
Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu bestellen 10. 
§. 15. Die Erlaubniß berechtigt zum Geschäftsbetrieb im Bezirke der 
die Erlaubniß ertheilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Theil desselben 
beschränkt wird53). Im Einvernehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem 
Agenten die Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf benachbarte Bezirke 
von den für letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden?1) gestattet 
werden. 
§. 16. Für andere als den in der Erlaubnißurkunde namhaft ge- 
machten Unternehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent Geschäfte 
der im §. 11 bezeichneten Art nicht besorgen ). 
§. 17. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweignieder- 
lassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu betreiben 5). 
§. 18. Die dem Agenten ertheilte Erlaubniß kann jederzeit beschränkt 
oder widerrufen werden. 
Die Erlaubniß muß widerrufen werden: 
a) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche die 
Ertheilung der Erlaubniß nach §. 13 Absatz 1 gebunden ist; 
b) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Agenten 
in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb darthun?); 
21) Anm. 61. Abs. 2; der Bewerber hat keinen Anspruch 
10 Durch Urkunde §16. — Beschwerde aun Ertheilung, wohl aber Beschwerde- 
recht 819. 
Die Anforderungen entsprechen den 24) Im Falle des § 4a von seinem 
für Unternehmer vorgeschriebenen (s 3). Bevollmächtigten. 
Die Erlaubniß wird gleichfalls nach 25) Strafe § 44. 
freiem Ermessen ertheilt, muß aber in 26) Entspricht § 13 Abs. 26. 
bestimmten Fällen versagt werden § 13 
 
	        
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