II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97. 75
schiffe vorzunehmen. Sie haben die Landesbehörden auf die von ihnen wahr-
genommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen und auf deren
Abstellung zu dringen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren
auf Erfordern wahrheitsgetreue Auskunft über alle Verhältnisse des Schiffes
und über dessen Reise zu ertheilen, sowie jederzeit das Betreten der Schiffs-
räume und die Einsicht in die Schiffspapiere zu gestatten 3).
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs
Wahrnehmung der Interessen deutscher Auswanderer von den Behörden des
Reichs wahrgenommen, denen erforderlichenfalls besondere Kommissare als
Hülfsbeamte beizugeben sind 50).
VII. Beförderung von außerdeutschen Häfen aus.
§. 42. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
raths können zur Regelung der Beförderung von Auswanderern und Passa-
gieren auf deutschen Schiffen 4), welche von außerdeutschen Häfen ausgehen,
Vorschriften der im §. 36 bezeichneten Art erlassen werden 55).
VIII. Strafbestimmungen 5.
§. 43. Unternehmer (§. 1), welche den Bestimmungen der 88. 8, 22,
23, 25, 32 und 33 Absatz 1 oder den für die Ausübung ihres Geschäfts-
betriebs von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften 7“) zuwider-
handeln, werden mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend
Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter (§. 9) begangen
worden, so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist neben demselben
strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist,
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichti-
gung des Stellvertreters es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche den ihnen im §. 33
Absatz 2 und im §. 41 Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen oder den auf
53) Strafe § 43 Abf. 3.
54) Ueber die den Konsularbehör=
den hierdurch u. durch die Ausführungs-
bestimmungen (Anm. 29, 48 u. 49) auf-
erlegten Pflichten erging eine Instr.
10. Juni 98.
55) Strafe § 47.
56) Die Strafbestimmungenliegen
mit Ausnahme des § 48 (Anm. 60) auf
gewerbepolizeilichem Gebiete; auf straf-
rechtlich zu verfolgende Handlungen findet
das StGB. Anwendung Anm. 32 u. 59.
Die Verletzung der Wehrpflicht durch
unerlaubte Auswanderung wird nach
St GB. § 140 u. 3603, StP O. § 470 bis
476 u. Mil St GB. 20. Juni 72 (R.
174) §69—71 u. 113 verfolgt.
ô7) Dies sind die Bundesrathsverord-
nungen (Anm. 29 u. 48) u. die bei Er-
theilung der Erlaubniß auferlegten Be-
dingungen Begr. (Anm. 1) S. 50.