II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 79
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hafen außer dem vorstehend bezeichneten Preise nichts zu ent—
richten hat;
die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzu—
finden hat, ferner, vo und wann das Gepäck spätestens einzu-
liefern ist;
die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der
Reisende verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Ab-
fahrtszeit einfindet, daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden
muß; dieser Theil darf nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrts-
geldes betragen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der fest-
gesetzten Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst
verschuldeten Verzögerung in der Beförderung, an dem zur Abfahrt
oder zur Einschiffung bestimmten Orte ohne besondere Vergütung
Unterkunft und Verpflegung an Bord des Schiffes oder in einem
Auswandererlogirhause oder, wo solches nicht vorhanden, in einem
geeigneten Gasthause zu gewähren;
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die
Rückerstattung des gezahlten Fahrpreises zu verlangen, unbeschadet
der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche
auf Schadensersatz;
die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld unver-
kürzt zurückzuerstatten, wenn der Reisende oder einer der ihn be-
gleitenden Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt oder
nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht
liegende Zwischenfälle am Antritte der Seereise verhindert wird;
die Verpflichtung des Unternehmers, das Ueberfahrtsgeld nach
Abzug eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als
die Hälfte betragenden Theiles zurückzuerstatten, falls der Reisende
vor Antritt der Reise aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt;
die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem
über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn
Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze,
Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und
ihm das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die er-
forderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren;