Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

80 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98. 
22. 
23. 
24. 
25. 
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29. 
30. 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt 
erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unent— 
geltlich zu gewähren; 
die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte 
Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern 
und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden 
Schaden aufzukommen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der 
Seereise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu 
befördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu 
entrichten ist; 
die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden 
dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers= und 
Wassersgefahr zu versichern; 
die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unter- 
wegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der 
Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unter- 
brechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne 
besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung ge- 
währt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks 
nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird; 
die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte 
Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem 
zuständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu 
machen sind; 
die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
bleibt; 
den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; 
die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei 
genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des 
Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, 
so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt 
der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines 
inländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswan- 
derungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses 
Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren 
Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt die 
Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.) 
§. 6. Wird bei einer Beförderung über einen deutschen Hafen ohne 
Schiffswechsel nach einem außereuropälschen Hafen auch die Weiterbeförderung 
und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der Auswanderer vom 
außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel über-
	        
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