Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 81 
nommen, so müssen die Verträge außer den im §. 5 vorgeschriebenen An- 
gaben und Bestimmungen enthalten: 
Ga. 
6b. 
11a. 
26a. 
26 b. 
26e. 
26 d. 
26e. 
26 f. 
  
9 810. 
die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; 
die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen 
bis an das Auswanderungsziel; 
den Preis für die Weiterbeförderung vom Ausschiffungshafen nach 
dem Auswanderungsziele“"); 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im 
außereuropäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem 
Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung 
ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung 
zu gewähren; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung 
länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten 
und die Erstattung des für die Weiterbeförderung gezahlten Preises 
zu verlangen, unbeschadet der ihm nach bürgerlichem Rechte etwa 
zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer 
der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiter- 
beförderung stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, 
außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiter- 
reise verhindert ist, den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis 
dem Reisenden oder seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurückzu- 
erstatten; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser 
im außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen 
von der Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiter- 
beförderung gezahlten Preis, vorbehaltlich eines bestimmt zu be- 
zeichnenden, keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden 
Abzugs zurückzuerstatten; 
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförde- 
rung frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Ver- 
tragsabschlusses gemacht werden kann; 
insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung vom außer- 
europäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem 
Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung ge- 
macht worden ist: 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch 
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außer- 
halb der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fort-
	        
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