II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 81
nommen, so müssen die Verträge außer den im §. 5 vorgeschriebenen An-
gaben und Bestimmungen enthalten:
Ga.
6b.
11a.
26a.
26 b.
26e.
26 d.
26e.
26 f.
9 810.
die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels;
die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen
bis an das Auswanderungsziel;
den Preis für die Weiterbeförderung vom Ausschiffungshafen nach
dem Auswanderungsziele“");
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im
außereuropäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem
Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung
ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung
zu gewähren;
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung
länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten
und die Erstattung des für die Weiterbeförderung gezahlten Preises
zu verlangen, unbeschadet der ihm nach bürgerlichem Rechte etwa
zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz;
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer
der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiter-
beförderung stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige,
außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiter-
reise verhindert ist, den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis
dem Reisenden oder seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurückzu-
erstatten;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser
im außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen
von der Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiter-
beförderung gezahlten Preis, vorbehaltlich eines bestimmt zu be-
zeichnenden, keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden
Abzugs zurückzuerstatten;
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförde-
rung frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses gemacht werden kann;
insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung vom außer-
europäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem
Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung ge-
macht worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außer-
halb der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fort-