Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

84 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 88. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis nach Abzug 
eines bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die 
Hälfte betragenden Theiles des in Ziffer 23 bezeichneten Fahr- 
preises zurückzuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der Reise 
aus anderen Gründen vom Vertrage zurücktritt; 
die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem 
über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn 
Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, 
Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und 
ihm das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Ver- 
fügung zu stellen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die er- 
forderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt 
erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgelt- 
lich zu gewähren; 
die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte 
Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern 
und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden 
Schaden aufzukommen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der 
Seereise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu be- 
fördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu ent- 
richten ist, 
und, falls die Beförderung bis zu dem Hafen, von welchem 
aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theil- 
weise mit der Eisenbahn oder einem Flußschiff erfolgt: die Angabe, 
wieviel Gepäck während dieses Theiles der Reise frei befördert 
wird und wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist; 
die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden 
dessen Gepäck während der Seereise auf Kosten des Reisenden 
gegen Feuers= und Wassersgefahr zu versichern; 
die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unter- 
wegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der 
Fortsetzung der Reise verhindert, oder zu einer längeren Unter- 
brechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne 
besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung ge- 
währt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks 
nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird;
	        
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