Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 85 
31 a. falls die Beförderung des Reisenden nach dem Hafen, von welchem 
31 b. 
32. 
33. 
34. 
35. 
aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, ganz oder theil- 
weise mit der Eisenbahn oder mit einem Flußschiff erfolgt: 
die Verpflichtung des Unternehmers, auch dem während dieses 
Theiles der Reise etwa erkrankten Reisenden die nöthigen 
Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu gewähren; 
soweit die vorgenannte Beförderung mit der Eisenbahn erfolgt 
und die Verpflegung des Reisenden während der Bahnfahrt über- 
nommen wird: 
die Verpflichtung des Unternehmers, an bestimmten näher zu 
bezeichnenden Stationen den Reisenden zu beköstigen und ihm 
bei längerem als dreistündigem Aufenthalte kostenfreie Unter- 
kunft in einem Gasthause zu gewähren; 
die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte 
Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem 
zuständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu 
machen sind; 
die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisen- 
den bleibt; 
den Ort und Tag des Vertragsabschlusses; 
die Unterschrift der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei 
genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des 
Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, 
so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers ge- 
nügt der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung 
eines inländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Aus- 
wanderungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel 
dieses Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche 
ihren Geschäftsbetrieb durch einen Stellvertreter ausüben, genügt 
die Unterschrift oder der Firmenstempel des Stellvertreters.) 
§. 8. Wird bei einer Beförderung der im §.7 bezeichneten Art auch 
die Weiterbeförderung und Verpflegung oder nur die Weiterbeförderung der 
Auswanderer vom außereuropäischen Ausschiffungshafen bis an das Aus- 
wanderungsziel übernommen, so gelten auch hierfür die Bestimmungen des 
§. 7, jedoch mit der Maßgabe, daß die unter Ziffer 2 daselbst vorgesehene 
Verpflichtung des Unternehmers, für die Beförderung des Reisenden zu 
sorgen, nicht nur bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen, 
sondern bis zur Erreichung des Auswanderungsziels zu übernehmen ist. 
Außerdem müssen die Verträge enthalten: 
10 a. die genaue Bezeichnung des Auswanderungsziels; 
10 b. die Beförderungsmittel vom außereuropäischen Ausschiffungshafen 
bis an das Auswanderungsziel;
	        
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