Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

86 ILI. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März8. 
16 a. 
31c. 
31d. 
31e. 
31t. 
318g. 
31h. 
den Preis für die Weiterbeförderung vom außereuropäischen Aus- 
schiffungshafen nach dem Auswanderungsziele"); 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden bei einer im 
außereuropäischen Ausschiffungshafen eintretenden, nicht von dem 
Reisenden selbst verschuldeten Verzögerung der Weiterbeförderung 
ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung 
zu gewähren; 
die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung 
länger als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten 
und die Erstattung der durch die anderweitige Weiterreise ent- 
standenen Kosten zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem 
bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadens- 
ersatz; 
die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer 
der ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiter- 
beförderung stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, 
außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiter- 
reise verhindert ist, den für die Weiterbeförderung gezahlten 
Preis dem Reisenden oder seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurück- 
zuerstatten; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser 
im außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen 
von der Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiter- 
beförderung gezahlten Fahrpreis vorbehaltlich eines bestimmt zu 
bezeichnenden, keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden 
Abzugs zurückzuerstatten; 
die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförde- 
rung frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Ver- 
tragsabschlusses gemacht werden kann; 
insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung von dem außer- 
europäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem 
Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung ge- 
macht worden ist: 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls 
durch einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen 
außerhalb der Person des Reisenden liegenden Umstand die 
Fortsetzung der bereits angetretenen Weiterreise unmöglich ge- 
macht werden oder eine längere Unterbrechung derselben ein- 
treten sollte, ohne besondere Vergütung Unterkunft und Ver- 
pflegung zu gewähren und die Beförderung des Reisenden sowie 
seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich 
herbeizuführen.
	        
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