Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

86 I. 2. Unteranl. K 2. V. üb. Ges.-Samml. u. Amtsbl. in der Rheinpr. 9. Juni 19. 
Anteranlage K 2 (zu V. 27. Oktober 1810 Anmerkung 3). 
eroddnung zur näheren Ausführung und Auwendung der Gesetze vom 
27. GEktober 1810 und 28. März 1811 über die allgemeine Gesetzsammlung 
und die Einrichtung der Amtsblätter in den Rheinischen Provinzen. Vom 
9. Juni 1819 (GS. 148). 
Wir u. s. w. haben bereits unterm 27. Oktober 1810 und unterm 
28. März 1811 eine allgemeine Gesetzsammlung, so wie besondere Amts- 
blätter Unserer einzelnen Regierungen vorgeschrieben, und zugleich verordnet, 
daß beide in Verbindung zur Bekanntmachung aller Unserer Gesetze fernerhin 
dienen sollen. Wir haben auch, seitdem Wir die Provinzen Cleve, Berg 
und Niederrhein mit Unsern Staaten vereint haben, die zur Anwendung in 
diesen Provinzen bestimmten Gesetze in Unsere Gesetzsammlung aufnehmen 
lassen. Desgleichen sind daselbst von Unsern Regierungen Amtsblätter bereits 
eingeführt worden. Da jene Verordnungen indessen nicht durchgängig auf 
gleiche Weise in Ausübung gekommen sind, Wir auch gegenwärtig einige 
Modifikationen derselben zu verfügen nöthig gefunden haben, so sehen Wir 
Uns bewogen, zwar in Ansehung der bereits bekannt gemachten und in Aus- 
führung gebrachten Gesetze, es dabei zu belassen, für die künftige Zeit aber 
den Inhalt jener Verordnungen mit folgenden näheren Bestimmungen hierdurch 
ausdrücklich vorzuschreiben, und verordnen deßhalb für Unsere Provinzen Cleve, 
Berg und Niederrhein, jedoch mit Ausschluß des Kreises Essen und des auf 
dem rechten Rheinufer belegenen Theils des Regierungsbezirks von Eleve, in 
welchem es bei den bisherigen Bestimmungen ohne Weiteres bleibt, nach 
erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt. 
§. 1. Alle Gesetze, welche Wir künftighin in Unsere Gesetzsammlung 
werden aufnehmen lassen, sollen für Unsere Provinzen Cleve, Berg und 
Niederrhein Gesetzeskraft haben, in sofern nicht ihre Anwendung auf andere 
Theile unserer Staaten besonders eingeschränkt, oder aber für die genannten 
Provinzen besonders untersagt werden wird. 
§. 2. In Ansehung derjenigen Personen, welche die Gesetzsammlung auf 
ihre Kosten zu halten verpflichtet sind, wird hierdurch dasjenige, was jede Re- 
gierung für ihren Bezirk bereits vorgeschrieben hat, für die vergangene Zeit 
ausdrücklich genehmigt. Für die Zukunft aber verordnen Wir, daß hierzu 
folgende Personen verpflichtet sein sollen: 
(à— ). 
m) Alle Bürgermeister, welche so viele Exemplare auf Kosten der Ge- 
meindekasse anzuschaffen haben, als die Regierungen nach Größe 
der Gesammtgemeinden für nothwendig halten. 
Die Bürgermeister sind für die genaue und gewissenhafte Samm- 
lung und Aupfbewahrung verantwortlich, und die Obrigkeiten sind 
verpflichtet, alle mangelnde Stücke sogleich auf Kosten der Gemeine 
wieder anzuschaffen 1). 
1) Anlage K Anm. 9.
	        
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