I. 2. Unteranl. K 2. V. üb. Ges.-Samml. u. Amtsbl. in der Rheinpr. 9. Juni 19. 87
§. 3. Es soll auch ferner, wie bisher, in jedem Regierungsbezirk ein
Amtsblatt erscheinen.
§. 4. Dieses Amtsblatt enthält:
1. Titel, Datum und Nummer der in der allgemeinen Gesetzsammlung
enthaltenen Gesetze ;
2. die zur allgemeinen Bekanntmachung geeigneten Verfügungen der
Landesbehörden, mithin sowohl der Regierungen, als der Provinzial=
justiz= und sonstiger Provinzialbehörden, welche ein gemeinsames
Interesse für den ganzen Regierungsbezirk, einzelne Kreise und
Ortschaften, oder einzelne Einwohnerklassen desselben haben. Es
sollen demnach alle schriftlichen Zirkularien an die Unterbehörden,
sowie die Zirkularien der letzteren an einzelne Bürgermeistereien
möglichst vermieden werden;
3. Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten ).
§. 5. Auch öffentliche Verfügungen in besondern Fällen, die eine all-
gemeine Bekanntmachung erfordern, z. B. Vorladungen, können in eine, mittelst
besonderer Nummern, unter dem Namen des öffentlichen Anzeigers fortlaufende
Beilage, gegen Entrichtung der Einrückungsgebühren, aufgenommen werden.
In Ansehung der rechtlichen Wirkung aller in den Gesetzen vorge-
schriebenen Bekanntmachungen, bleibt es jedoch bei den in diesen Pro-
vinzen bisher bestehenden Vorschriften über die Art solcher Bekannt-
machungen“).
S. 6. Alle im §. 2. dieses Gesetzes genannten Behörden und Per-
sonen sind zur Haltung und Bezahlung des Amtsblatts der betreffenden
Regierung schuldig #).
§. 7. Alle Unterbehörden in den obengenannten Provinzen, ihr Amts-
geschäft greife in das Justiz-, Finanz= oder Polizeifach ein, mit Ausnahme
der Bürgermeister, erhalten, sowie alle Pfarrer, das Amtsblatt der betreffenden
Regierung unentgeltlich, sind aber auch zur richtigen Ablieferung desselben an
ihre Amtsnachfolger verpflichtet5).
§. 8. Die Bürgermeister sind schuldig, dafür zu sorgen, daß die Amts-
blätter zur gehörigen Zett aus dem nächsten Vertheilungsort abgeholt werden,
und der Inhalt möglichst bald zur Kenntniß der Einwohner gelangt. Ein
Exemplar ist auf der Bürgermeisterei niederzulegen, die übrigen aber bei den
Beigeordneten und Mitgliedern des Gemeinderaths, welche in den übrigen zur
Bürgermeisterei gehörigen Ortschaften wohnen. Auch sind die Bürgermeister
und Beigeordneten gehalten, die Gesetze den Einwohnern da zu verdentlichen,
wo die Oertlichkeit, oder besondere Verhältnisse dies erfordern 5).
2) Das. Anm. 4 u. 5. blätter (Unteranl. K 1 Anm. 6) fortgefallen.
") §84 entspricht der Unteranl. K 1 82. 5) § 7 entspricht der Unteranl. K 1 § 8
!) §5 desgl. dem § 3; der Schlußsatzs Satz 3; vergl. Anm. 12 das.
ist mit Aufhebung der amtlichen Intelligenz- 6) § 8 entspricht der Unteranl. K 1 §8 9.