Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Unteranl. K 2. V. üb. Ges.-Samml. u. Amtsbl. in der Rheinpr. 9. Juni 19. 87 
§. 3. Es soll auch ferner, wie bisher, in jedem Regierungsbezirk ein 
Amtsblatt erscheinen. 
§. 4. Dieses Amtsblatt enthält: 
1. Titel, Datum und Nummer der in der allgemeinen Gesetzsammlung 
enthaltenen Gesetze ; 
2. die zur allgemeinen Bekanntmachung geeigneten Verfügungen der 
Landesbehörden, mithin sowohl der Regierungen, als der Provinzial= 
justiz= und sonstiger Provinzialbehörden, welche ein gemeinsames 
Interesse für den ganzen Regierungsbezirk, einzelne Kreise und 
Ortschaften, oder einzelne Einwohnerklassen desselben haben. Es 
sollen demnach alle schriftlichen Zirkularien an die Unterbehörden, 
sowie die Zirkularien der letzteren an einzelne Bürgermeistereien 
möglichst vermieden werden; 
3. Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten ). 
§. 5. Auch öffentliche Verfügungen in besondern Fällen, die eine all- 
gemeine Bekanntmachung erfordern, z. B. Vorladungen, können in eine, mittelst 
besonderer Nummern, unter dem Namen des öffentlichen Anzeigers fortlaufende 
Beilage, gegen Entrichtung der Einrückungsgebühren, aufgenommen werden. 
In Ansehung der rechtlichen Wirkung aller in den Gesetzen vorge- 
schriebenen Bekanntmachungen, bleibt es jedoch bei den in diesen Pro- 
vinzen bisher bestehenden Vorschriften über die Art solcher Bekannt- 
machungen“). 
S. 6. Alle im §. 2. dieses Gesetzes genannten Behörden und Per- 
sonen sind zur Haltung und Bezahlung des Amtsblatts der betreffenden 
Regierung schuldig #). 
§. 7. Alle Unterbehörden in den obengenannten Provinzen, ihr Amts- 
geschäft greife in das Justiz-, Finanz= oder Polizeifach ein, mit Ausnahme 
der Bürgermeister, erhalten, sowie alle Pfarrer, das Amtsblatt der betreffenden 
Regierung unentgeltlich, sind aber auch zur richtigen Ablieferung desselben an 
ihre Amtsnachfolger verpflichtet5). 
§. 8. Die Bürgermeister sind schuldig, dafür zu sorgen, daß die Amts- 
blätter zur gehörigen Zett aus dem nächsten Vertheilungsort abgeholt werden, 
und der Inhalt möglichst bald zur Kenntniß der Einwohner gelangt. Ein 
Exemplar ist auf der Bürgermeisterei niederzulegen, die übrigen aber bei den 
Beigeordneten und Mitgliedern des Gemeinderaths, welche in den übrigen zur 
Bürgermeisterei gehörigen Ortschaften wohnen. Auch sind die Bürgermeister 
und Beigeordneten gehalten, die Gesetze den Einwohnern da zu verdentlichen, 
wo die Oertlichkeit, oder besondere Verhältnisse dies erfordern 5). 
2) Das. Anm. 4 u. 5. blätter (Unteranl. K 1 Anm. 6) fortgefallen. 
") §84 entspricht der Unteranl. K 1 82. 5) § 7 entspricht der Unteranl. K 1 § 8 
!) §5 desgl. dem § 3; der Schlußsatzs Satz 3; vergl. Anm. 12 das. 
ist mit Aufhebung der amtlichen Intelligenz- 6) § 8 entspricht der Unteranl. K 1 §8 9. 
 
	        
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