I. 2. Anl. L. G. üb. den Belagerungszustand 4. Juni 51. 89
4. die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Me-
liorationen durch Entwässerung und Bewässerung;
5. die Ertheilung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisen
bahnen, sowie die Statuten der Unternehmer;
6. die Reglements für die öffentlichen und Privat-Fenersozietäten;
7. die Reglements für die landschaftlichen Kreditvereine und ähnliche
Kreditinstitute;
8. die Einrichtung des Landarmen= und Korrigendenwesens;
9. die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inhaber.
Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und
Abänderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst
durch die Gesetz Sammlung bekannt gemacht worden sind.
§. 2. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke,
in welchen in den Fällen des §. 1. Nr. 1. bis 5. das betreffende Unter-
nehmen ausgeführt werden soll oder ausgeführt worden ist, der Eisenbahn-
Unternehmer (§. 1. Nr. 5.) und der Ausgeber der Papiere (§F. 1. Nr. 9.)
ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder für welche die Feuersozietät (§. 1. Nr. 6.),
der Kreditverein oder das Kreditinstitut (§. 1. Nr. 7.) bestimmt und das
Landarmen= oder Korrigendenwesen (§. 1. Nr. 8.) eingerichtet worden ist.
§. 3. Die Kosten der Bekannntmachung trägt der Unternehmer, die
Sozietät, der Verband, das Kreditinstitut oder der Ausgeber der Papiere.
§. 4. Ist in einem in Gemäßheit dieses Gesetzes verkündeten Erlasse
der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der
Anfang seiner Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen; enthält
aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen
Wirksamkeit mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Stück des Blattes, welches den Erlaß verkündet,
ausgegeben worden ist.
§. 5. Eine Anzeige von jedem in Folge dieses Gesetzes verkündeten Er-
lasse ist in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen.
Anlage L (zu Anmerkung 162).
Gesetz über den Belagerungszustand. Bom 1. Juni 18561 (GS. 451)7).
§. 1. Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten
oder theilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt,
1) Inhalt. Das G. gewährt im Falle
des Krieges (8 1) oder Aufruhrs (8 2)
der Vollzugsgewalt im Interesse einheit-
licher und strenger Handhabung außer-
ordentliche Machtmittel; es ordnet das
Verfahren bei Erklärung des Belagerungs-
zustandes § 3, 5 u. (Rechenschaft vor dem
Landtage) 17, sowie dessen Wirkungen § 4
u. gestattet insbesondere die Außerkraft-
setzung verfassungsmäßiger Rechte, sowohl
im Fall der Erklärung des Belagerungs-
zustandes § 5, als ohne solche § 16. —