Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Anl. L. G. über den Belagerungszustand 4. Juni 51. 91 
so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über 
die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen, oder in einer be- 
sonderen, unter der nämlichen Form (§. 3.) bekannt zu machenden Verordnung 
verkündet werden. 
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für 
den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die 
Dauer des Belagerungszustandes 3). 
S. 6C. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungs- 
zustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt 
sind"). — Auch finden auf dieselben die S§. 8. und 9. dieser Ver- 
ordnung Anwendungb#). 
(§. 7)). 
nung Art. 6, das Verbot der Ausnahme- 
gerichte Art. 7 (Nr. 12 Anm. 17), die 
Preßfreiheit Art. 27, 28 (nach RPreßG. 
7. Mai 74 RGB. 65 § 30 Absf. 3 weiter 
zulässig), das Vereins= u. Versammlungs- 
recht Art. 29, 30 u. das Einschreiten der 
bewaffneten Macht Art. 36. Daneben 
bestimmt Paß G. 12. Okt. 67 (BGBl. 
33) § 9: 
Wenn die Sicherheit des 
Bundes oder eines einzelnen 
Bundesstaates, oder dieöffent- 
liche Ordnung durch Krieg, 
innere Unruhen oder sonstige 
Ereignisse bedroht erscheint, 
kann die Paßpflichtigkeit über- 
haupt oder für einen bestimmten 
Bezirk, oder zu Reisen aus und 
nach bestimmten Staaten des 
Auslandes, durch Anordnung 
des Bundespräsidiums vorüber- 
gehend eingeführt werden. 
":) Ausnahme § 16. 
)) Jetzt gilt Mil St G. 20. Juni 
72 (Re. 174) § 9: 
Diein diesem Gesetz für straf- 
bare Handlungen im Felde ge- 
gebenen Vorschriften (Kriegs- 
gesetze) gelten: 
2) für die Dauer des nach Vor- 
schrift der Gesetze erklärten 
  
Kriegszustandes in den da- 
von betroffenen Gebieten. 
5) Die in § Zu. 9 enthaltenen Straf- 
vorschriften sind mit der Neuordnung des 
allgemeinen Strafrechts im Reiche auf- 
gehoben EG. z. St GB. 31. Mai 70. 
(RE#B. 195) § 2; dafür bestimmt § 4: 
Bis zum Erlasse der in den Ar- 
tikeln 61. und 68. der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes vorbehaltenen 
Bundesgesetze sind die in den 8§S. 81. 
88. 90. 307. 311. 312. 315. 322. 
323. und 324. des Strafgesetzbuchs 
für den Norddeutschen Bund mit 
lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten 
Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, 
wenn sie in einem Theile des Bundes- 
gebietes, welchen der Bundesfeldherr 
in Kriegszustand (Art. 68. der Ver- 
fassung) erklärt hat, oder während 
eines gegen den Norddeutschen Bund 
ausgebrochenen Krieges auf dem 
Kriegsschauplatze begangen werden. 
") An Stelle des § 7 (Ausübung der 
höheren Militärgerichtsbarkeit) bestimmt 
die Mil St Ger O. 1. Dez. 98 (REB. 
1189) § 27: 
Der Gouverneur, Komman-= 
dant oder sonstige Befehlshaber 
eines in Kriegszustand (Be-
	        
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