92 I. 2. Anl. L. G. über den Belagerungszustand 4. Juni 51.
(§. 8, 9)°).
(§. 10—15)7).
§. 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im
Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit die Artikel 5. 6. 27. 28. 29. 30. und 36. der Verfassungsurkunde
oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit und distriktweise außer
Kraft gesetzt werden?).
§. 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, so wie über
jede, sei es neben derselben (§. 5.) oder in dem Falle des §. 16. erfolgte
Suspension auch nur eines der 88. 5. und 16. genannten Artikel der Ver
fassungsurkunde, muß dem Landtages) sofort, beziehungsweise bei seinem
nächsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden.
§. 18.
gehoben.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden auf
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai
1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetzsammlung S. 165.
und 250.).
lagerungszustand) erklärten
Ortes oder Distrikts hat die Ge-
richtsbarkeit (§ 20) über alle
zur Besatzung gehörende Mili-
tärpersonen.
(§ 20 betrifft die höhere Gerichts-
barkeit).
!) § 10—15 regelten im Falle der
Anordnung von Kriegsgerichten deren Zu-
ständigkeit, Zusammensetzung u. Verfahren.
Dieser Fall kann nicht mehr eintreten,
da die Mil StGer O. (vor. Anm.) alle im
Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeß-
rechtlichen Vorschriften aufgehoben hat
EG. 1. Dez. 98 (RB. 1289) 8 2 Abs. 1
u. die Anordnung solcher, auch für Zivil-
personen zuständigen Gerichte nicht vorsieht.
8) Die Maßregel (der sogenannte kleine
Belagerungszustand) betrifft alle in § 5
erwähnten Freiheiten (Anm. 2) mit Aus-
schluß der im Art. 7 vorgesehenen Aus-
nahmegerichte.
") Nr. 12 Anm. 103.