II. Der Landtag.
1. Einleitung.
Der Abschnitt II ergänzt den Tit. V der Vll. ) u. enthält die Vorschriften über
die Bildung des Herrenhauses (Nr. 2) u. die Wahl zum Abgeordnetenhause (Wahl-
verfahren Nr. 4, Wahlkreise Nr. 5), sowie die Geschäftsordnungen für beide Häuser
(Nr. 3 u. 6).
1!1) Nr. 12 Anm. 103.
2. Verordnung wegen Bildung des Herrenhauses!).
Vom 12. Oktober 1854 (GS. 541).
Wir Friedrich Wilhelm 2c. verordnen, im Verfolg des Gesetzes
vom 7. Mai 1853 (Gesetzsammlung S. 181) betreffend die Bildung des
Herrenhauses, was folgt:
8. 1.
Das Herrenhaus!l) besteht:
1. aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, sobald
1) Neubenennung Nr. 12 Anm. 103.
— Ueber die Bildung des Herren-
hauses hatte das G. 7. Mai 53 (GS.
181) bestimmt.
Artikel 1. Das Herrenhaus wird
durch Königliche Anordnung gebildet,
welche nur durch ein mit Zustimmung
des Landtags zu erlassendes Gesetz
abgeändert werden kann.
Das Herrenhaus wird zusammen-
gesetzt aus Mitgliedern, welche der
König mit erblicher Berechtigung oder
auf Lebenszeit beruft.
Artikel 2. Mit der Publikation
dieser Königlichen Anordnung treten
die Artikel 65, 66, 67 und 68 der
Verfassungsurkunde vom 31. Jannar
1850, und das interimistische Wahl-
gesetz für die Wahlen zur Ersten
Kammer in den Fürstenthümern Hohen-
zollern vom 30. April 1851, außer
Wirksamkeit und der vorstehende Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes an deren Stelle.
Das G. — dessen Art. 3 eine mit
Erlaß der V. 12. Okt. 54 erledigte Ueber-
gangsbestimmung enthält — bildet einen
Bestandtheil der Verfassung u. kann nur
auf dem durch Vll. Art. 107 bezeichneten
Wege abgeändert werden. Ob dieses auch
von der auf Grund des G. erlassenen V.
gilt, ist streitig. — Durch die in Art. 1
Abs. 2 für die Königliche Anordnung ge-
zogene Schranke wird die früher (Art. 2)
vorgesehene Wahl der Mitglieder ausge-
schlossen. Die durch § 3—5 der V. ein-
geführte Präsentation bildet nur einen
Vorschlag, der die Königliche Entschließung
nicht bindet. — Die V. enthält in § 1—6
die besonderen, in § 7 die allgemeinen
Voraussetzungen der Mitgliedschaft u. in
§ 8—11 die Bestimmungen über deren
Verlust.