Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. 2. Anl. A. V. wegen Bildung des Herrenhauses 10. Nov. 65. 97 
weise abzuändern, verordnen Wir an Stelle derselben auf Grund des Gesetzes, 
betreffend die Bildung der Ersten Kammer, vom 7. Mai 1853 (Gesetz- 
Samml. S. 181), was folgt: 
§. 1. Für die nach der anliegenden Nachweisung zu bildenden Land- 
schafts-Bezirke des alten und des befestigten Grundbesitzes?) sind zur Präsen- 
tation zu wählen: 
in der Provinz Preußgen . 18 in der Provinz Posen 7 
„ „ „ Brandenburnrg. 15 5 „ Sachsen 10 
„ „ „ Pommernn 13 „ „ „ Westphalen 4 
„ „ „ Schlesien 18 „ „ Rheinland 5. 
§. 2. Zum alten Grundbesitze sind nolche Rittergüter zu zählen, welche 
zur Zeit der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren im Besitze einer 
und derselben Familie 3) sich befinden. 
§. 3. Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren 
Vererbung in der männlichen Linie durch eine besondere Erbordnung (Lehn, 
Majorat, Minorat, Seniorat, Fideikommiß, fideikommissarische Substitution) 
gesichert ist. 
§. 4. Um an der Ausübung des Präsentationsrechts in den Landschafts- 
Bezirken, sowie in den Grafen-Verbänden Theil nehmen zu dürfen, sind die 
zur Mitgliedschaft des Herrenhauses nach §S. 7 der Verordnung vom 
12. Oktober 1854 nothwendigen Eigenschaften mit der Maßgabe erforderlich, 
daß ein Lebensalter von 25 Jahren genügt. 
§. 5. Die Mitglieder des Herrenhauses mit erblicher Berechtigung 
nehmen an den Wahlen in den Verbänden der Grafen nicht Theil, eben- 
sowenig an denen der Landschafts-Bezirke. Dagegen sind diejenigen Mit- 
glieder der Grafen-Verbände, welche vermöge der Beschaffenheit ihres Ritter- 
gutsbesitzes zu den Wahlen in den Landschafts-Bezirken befähigt sind, berechtigt, 
auch an diesen Theil zu nehmen. 
§. 6. Befindet sich ein Nittergut, dessen Besitz zur Theilnahme an den 
Wahlen in den Grafen-Verbänden oder Landschafts-Bezirken befähigt, im 
Mitbesitze mehrerer Personen, so haben dieselben bei der Wahl nur Eine 
Stimme, wogegen jede von ihnen, unter Voraussetzung der übrigen Er- 
fordernisse, wahlfähig ist5). 
:) Das Wahlreecht steht jedem zu, dessen 
Nittergutsbesitz ein alter (§ 2) oder ein 
befestigter (8§ 3) ist Vf. 3. Nov. 54. 
:) Die Familie umfaßt nicht — wie 
im Privatrecht (LR. II 3 § 1) — alle 
Blutsverwandte, sondern nur die durch 
männliche Abstammung verbundenen Vf. 
27. Okt. 54. 
) Ausgenommen sind jedoch die von 
IV. 1. 
  
den Grafenverbänden präsentirten Per- 
sonen Vf. 3. Nov. 54. — Die Wahl aus 
den Grafenverbänden soll der aus den 
Landschaftsverbänden vorangehen Vf. 
15. Okt. 54. 
5) Der Mitbesitz wahlunfähiger Per- 
sonen (Frauen) hebt das Wahlrecht der 
wahlfähigen Mitbesitzer nicht auf Vf. 
3. Nov. 54. 
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