Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 111 
Neuwahlen an Stelle der verhinderten Schriftführer herbeizuführen und 
erforderlichen Falls in derselben Sitzung, in welcher der genehmigende Beschluß 
erfolgt, diese Neuwahlen zu veranlassen. 
§. 7. Befugnisse und Obliegenheiten des Präsidenten. Dem 
Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ordnung 
und die Vertretung des Hauses nach Außen ob. 
Er beschließt über die Anstellung der etatsmäßigen Beamten, über die 
Annahme und Entlassung des für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Ver- 
waltungs= und Dienstpersonals und über die Ausgaben zur Deckung der Be- 
dürfnisse des Hauses innerhalb des festgestellten Voranschlages. 
Die Vice-Präsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen 
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung. Der Präsident und die Vice-Präsidenten 
haben das Recht, den Sitzungen der Kommissionen mit berathender Stimme 
beizuwohnen. 
§. 8. Obliegenheiten der Schriftführer. Die Schriftführer haben 
für die Aufnahme des Protokolls zu sorgen, auch die Revision der steno- 
graphischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten 
den Namensaufruf, führen die Rednerlisten, vermerken die Stimmen, fungiren 
als Stimmzähler und haben den Präsidenten in der Handhabung der Ordnung 
zu unterstützen. 
§. 9. Bibliothek-Kuratorium. Zur Besorgung der Bibliothek-An- 
gelegenheiten wird von dem Präsidenten nach Anhörung des Gesammtvorstandes 
ein aus drei Mitgliedern bestehendes Kuratorium von drei zu drei Jahren 
bestellt, in welches Einer der Quästoren des Hauses aufzunehmen ist. Von 
den beiden anderen Mitgliedern ernennt der Präsident das Eine zum geschäfts- 
leitenden Mitgliede. Das Kuratorium hat auf den Antrag dieses Mitgliedes 
die Grundsätze festzusetzen, nach welchen die Anschaffungen erfolgen sollen, und 
kann die einzelnen, in Gemäßheit dieser Grundsätze zu besorgenden Ankäufe 
demselben selbstständig übertragen. 
§. 10. Quästoren. Zur Beaufsichtigung des Kassen= und Rechnungs- 
wesens und zur Anweisung der zu leistenden Zahlungen ernennt der Präsident 
von Session zu Session ein Mitglied des Hauses zum Quästor und, sofern 
er es für erforderlich hält, einen Stellvertreter desselben. Den von Einem 
dieser Beiden auszustellenden Zahlungsordres hat die Bureau-Kasse Folge zu 
leisten. 
§. 11. Gesammtvorstand. Der Präsident, die Vice-Präsidenten, die 
Vorsitzenden der Abtheilungen, die Mitglieder der Matrikel-Kommission, das 
geschäftsleitende Mitglied für die Bibliothek, die Quästoren und vier Schrift- 
führer, welche letztere in dieser Funktion monatlich wechseln, bilden den Ge- 
sammtvorstand des Hauses. Welche der Schriftführer zuerst eintreten, bestimmt 
das Loos.
	        
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