II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 111
Neuwahlen an Stelle der verhinderten Schriftführer herbeizuführen und
erforderlichen Falls in derselben Sitzung, in welcher der genehmigende Beschluß
erfolgt, diese Neuwahlen zu veranlassen.
§. 7. Befugnisse und Obliegenheiten des Präsidenten. Dem
Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ordnung
und die Vertretung des Hauses nach Außen ob.
Er beschließt über die Anstellung der etatsmäßigen Beamten, über die
Annahme und Entlassung des für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Ver-
waltungs= und Dienstpersonals und über die Ausgaben zur Deckung der Be-
dürfnisse des Hauses innerhalb des festgestellten Voranschlages.
Die Vice-Präsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung. Der Präsident und die Vice-Präsidenten
haben das Recht, den Sitzungen der Kommissionen mit berathender Stimme
beizuwohnen.
§. 8. Obliegenheiten der Schriftführer. Die Schriftführer haben
für die Aufnahme des Protokolls zu sorgen, auch die Revision der steno-
graphischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten
den Namensaufruf, führen die Rednerlisten, vermerken die Stimmen, fungiren
als Stimmzähler und haben den Präsidenten in der Handhabung der Ordnung
zu unterstützen.
§. 9. Bibliothek-Kuratorium. Zur Besorgung der Bibliothek-An-
gelegenheiten wird von dem Präsidenten nach Anhörung des Gesammtvorstandes
ein aus drei Mitgliedern bestehendes Kuratorium von drei zu drei Jahren
bestellt, in welches Einer der Quästoren des Hauses aufzunehmen ist. Von
den beiden anderen Mitgliedern ernennt der Präsident das Eine zum geschäfts-
leitenden Mitgliede. Das Kuratorium hat auf den Antrag dieses Mitgliedes
die Grundsätze festzusetzen, nach welchen die Anschaffungen erfolgen sollen, und
kann die einzelnen, in Gemäßheit dieser Grundsätze zu besorgenden Ankäufe
demselben selbstständig übertragen.
§. 10. Quästoren. Zur Beaufsichtigung des Kassen= und Rechnungs-
wesens und zur Anweisung der zu leistenden Zahlungen ernennt der Präsident
von Session zu Session ein Mitglied des Hauses zum Quästor und, sofern
er es für erforderlich hält, einen Stellvertreter desselben. Den von Einem
dieser Beiden auszustellenden Zahlungsordres hat die Bureau-Kasse Folge zu
leisten.
§. 11. Gesammtvorstand. Der Präsident, die Vice-Präsidenten, die
Vorsitzenden der Abtheilungen, die Mitglieder der Matrikel-Kommission, das
geschäftsleitende Mitglied für die Bibliothek, die Quästoren und vier Schrift-
führer, welche letztere in dieser Funktion monatlich wechseln, bilden den Ge-
sammtvorstand des Hauses. Welche der Schriftführer zuerst eintreten, bestimmt
das Loos.