112 II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
III. Abtheilungen.
8. 12. Zahl und Konstituirung der Abtheilungen. Das Haus
wird durch den Präsidenten in fünf Abtheilungen möglichst gleicher Zahl ge—
theilt. Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit für die Dauer
der Session einen Vorsitzenden, einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für
Beide. Wenn sich bei der ersten Abstimmung eine absolute Mehrheit nicht
ergiebt, so kommen die Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
in die engere Wahl.
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche auf die engere Wahl
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit das Loos, welches durch die
Hand des Vorsitzenden zu ziehen ist.
Ebenso tritt bei der letzten Wahl im Falle der Stimmengleichheit Ent—
scheidung durch das Loos ein.
8. 13. Beschlußfähigkeit und Geschäfte der Abtheilungen. Die
Abtheilungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder. Sie wählen die Mitglieder der Kommissionen nach absoluter
Mehrheit (8. 12) in der Regel aus ihrer Mitte, können die Wahl jedoch
auch auf andere Mitglieder richten. Trifft die Wahl mehrerer Abtheilungen
dasselbe Mitglied, so hat diejenige Abtheilung den Vorzug, welcher der Ge—
wählte angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden
Abtheilung den Vorzug. Die Abtheilung, deren Wahl in dieser Weise ungiltig
wird, hat sobald als thunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Ueber die Verhandlungen in den Abtheilungen wird ein Protokoll geführt.
IV. Behandlung der Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen in den Kommissionen,
in Erster und Zweiter Berathung und in einmaliger bezw. wiederholter Schluß-
berathung im Plenum.
§. 14. Die Gesetzesvorlagen der Staatsregierung und des Hauses der
Abgeordneten, sowie die von Mitgliedern des Hauses ausgehenden selbstständigen.
Anträge (§. 27) werden durch den Präsidenten zum Druck und zur Ver-
theilung an die Mitglieder befördert.
Die weitere Behandlung derselben erfolgt nach Maßgabe der Beschlüsse
des Hauses
entweder durch Plenarberathung auf Grund vorgängiger Kommissions-
berathung,
oder durch Erste und Zweite Berathung im Plenum,
oder durch einmalige Schlußberathung im Plenum.
Letztere ist nur zulässig, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder gegen
dieselbe Widerspruch erheben.
Wenn während der Plenarberathung auf Grund vorgängiger Kommissions-
berathung, oder während der Zweiten Berathung im Plenum, oder während
der einmaligen Schlußberathung von mindestens 20 Mitgliedern eine wieder-